Betrug

  • 1. Senat des OLG Hamm, Az.: 1 Ws 520/10

    Der Verurteilte wurde vom AG wegen Betruges unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst mit Beschluss des AG auf 4 Jahre bestimmte Verjährungszeit verlängerte die Strafvollstreckungskammer des LG aufgrund der erneuten Verurteilung um 6 Monate.
    Mit weiterem Urteil des AG wurde der Verurteilte wegen Diebstahls unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss des AG auf 3 Jahre festgesetzt.
    Das AG verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen des AG beging der Verurteilte die Taten während laufender Bewährungszeit der Verurteilungen zu 1. und 2.
    Die Strafvollstreckungskammer des LG wies den Verurteilten darauf hin, dass aufgrund des Urteils des AG ein Reststrafenerlass hinsichtlich der Verurteilungen zu 1. und 2. nicht erfolgen werde und er mit  dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Daraufhin widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus den Urteilen zu 1. und 2. Zur Begründung stütze sie sich auf die einschlägige Rückfälligkeit des Verurteilten. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verurteilte mit einer sofortigen Beschwerde.

    Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt. Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils sei die sofortige Beschwerde erfolgreich, da dieser nicht verhältnismäßig sei. Die höchstmögliche Bewährungszeit sei bereits abgelaufen.
    Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des zweiten Urteils hingegen habe die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Zwar liegt der Widerrufsgrund gem. § 56f I Nr. 1 StGB unzweifelhaft vor. Insbesondere hat der Verurteilte während laufender Bewährungszeit erhebliche einschlägige Straftaten begangen. Auch der Ablauf der Bewährungszeit stünde dem Widerruf vorliegend nicht entgegen, da die Entscheidung über die Strafaussetzung wegen der gegen den Verurteilten anhängigen Strafverfahren zulässigerweise zurückgestellt worden ist. Die Verlängerung der Bewährungszeit sowie die Erteilung von Auflagen gem. § 56f II StGB kamen aber schon deshalb nicht in Betracht, da die Höchstfrist der Bewährungsdauer von 7 1/2 Jahren längst abgelaufen ist. Der Widerruf der Strafaussetzung verstößt vorliegend aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Es ist zwar nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass über § 56f Abs. 2 StGB hinaus, welcher Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, in besonderen Fällen der Widerruf der Strafaussetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.-Stree/Kinzig § 56 Rdnr 9; OLG Stuttgart B. v. 10.11.2006,  RPfleger 2007, 224, Rdnr 26).“

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils wurde insoweit aufgehoben.


  • Nachdem wir Ihnen vor wenigen Wochen bereits einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten vorgestellt haben, möchten wir Sie über eine weitere neue Unterseite auf unser Kanzlei-Homepage informieren. Ab heute finden Sie auch eine Beschreibung des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB. Das noch recht neue Straftatbestand soll die Strafbarkeitslücke zwischen dem Betrug gem. §263 StGB und der Untreue gem. § 266 StGB schließen und ist besonders bei den so genannten 3-Personen-Verhältnissen einschlägig, wenn der Täter die Scheck- oder Kreditkarte des Karteninhabers missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden herbeiführt.

  • Vor dem Landgericht Dresden müssen sich drei Männer wegenAnlagebetrugs verantworten. Dabei geht es um das sog. „Global Scaling“, eine Technik, mit man angeblich Telefongespräche und Datenmengen mittels natürlich vorkommender Gravitationswellen übertragen kann. Diese Technik ist jedoch bis heute nicht nachgewiesen.
    Dennoch investierten im Jahre 2003 ca. 3000 Anleger in diese Technik. Ihnen wurden bis zu 18 Prozent Rendite in Aussicht gestellt.
    Die so zustande gekommenen 9 Millionen Euro wurden von einer Leipziger Anlageberatung in eine Gesellschaft nach Nordzypern umgeleitet. Diese Gesellschaft soll von den drei Angeklagten gegründet worden sein. Zunächst gab es auch einen vierten Angeklagten, dieser war der Inhaber der Leipziger Anlageberatung. Er nahm sich jedoch März 2010 das Leben.

    Zunächst soll noch eine Rendite an die Anleger ausgeschüttet worden sein, so dass die Anleger weitere Gelder anlegten. Diese Rendite sei jedoch laut der Anklageschrift Produkt eines Schneeballsystems und von weiteren Anlegern bezahlt worden.
    Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft den Angeklagten vor einen Schaden von mehr als 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
    (Quelle: FAZ vom 12.11.2010 Nr. 9, S. 7)


  • 1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 111/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „Betruges in 102 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“ verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann er einen Teilerfolg erziehen.

    Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der Firma B. GmbH und beschäftigte mehrere Angestellte mit der Firma. Jedoch wurden den Sozialversicherungsträgern sowie dem zuständigen Finanzamt keine Meldung der Arbeitsverhältnisse gemacht. Es wurden vielmehr mit den Arbeitnehmern Werkverträge zum Schein geschlossen und diese als selbstständige Subunternehmer dargestellt.„Durch die pflichtwidrig unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsträger wurden nach den Feststellungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.918.546,25 Euro vorenthalten“ heißt es weiter in den Urteilsfeststellungen. Betroffen sind davon nur die Rentenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ferner bestand aufgrund der Gehälter der Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

    Die unterlassene Meldung an die Sozialversicherungsträger für die Beitragszeiträume zwischen Januar 1996 und Juni 2004 wertet das Landgericht als Betrug i.S.v. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Für den anschließenden Zeitraum bis zum April 2005 wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB in insgesamt zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit demselben gemäß § 266a Abs. 2.

    Während die Feststellungen bezüglich der zehn letzteren Fälle ist die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld nach Ansicht des Strafsenats keiner Bedenken gegenüberstehen tragen die Feststellungen in den Fällen 1 bis 102 keine Verurteilung wegen Betruges. Denn wie der Senat ausführt, erscheint die Täuschung im Sinne des Betruges nach § 263 StGB im konkreten Fall fraglich. Zwar kann das Unterlassen der Meldepflicht durch das Machen von unwahren oder unvollständigen Angaben eine solche darstellen, allerdings nur wenn dies zumindest konkludent gegenüber einem Mitarbeiter einer entsprechenden Einzugsstelle erfolgt.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Täuschungen und korrespondierende Irrtümer von Mitarbeitern einer Einzugsstelle durch unrichtige Meldungen über die sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern kommen nur in Betracht, wenn und soweit hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer Meldungen an diese Einzugsstelle hätten erfolgen müssen (vgl. § 28f, 28i SGB IV). Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der Meldungen und die Mitarbeiter der Einzugsstelle machen sich nur insoweit Gedanken über die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen. Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 – 5 St R R 33/02 -; Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).
    Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Tatzeitraum einzelne Arbeitnehmer angemeldet waren, weitere vierzig Arbeitnehmer dagegen nicht (UA S. 16). Es bleibt danach offen, an welche Einzugsstelle Meldungen erfolgten (UA S. 16: ‚bei den Sozial-versicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmern’).“

    So hätte es hier im vorliegenden Fall weiterer Feststellungen durch das Landgericht bedurft bezüglich welcher Krankenkassen der Angeklagte die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen abgegeben hatte. Weiter ist es entscheidend, ob unter den Krankenkassen, an denen der Angeklagte die Meldung abgegeben hatte, welche von den nicht gemeldeten Arbeitnehmern dabei sind.

    „Sollten sich die für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu-ständigen Krankenkassen nicht unter den Krankenkassen befinden, gegenüber denen der Angeklagte Meldungen abgab und war die B. GmbH als Arbeitgeber auch nicht aus anderen Gründen bei den für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen erfasst, kommt in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Betracht.“

    Der Generalbundesanwalt führte diesbezüglich aus, dem sich der Senat anschließt:

    „Hinsichtlich der nicht gemeldeten vierzig Arbeitnehmer beschränken sich die Urteilsgründe darauf, die BKK als zuständige Einzugsstelle zu bezeichnen. Diese rechtliche Bewertung ist nicht durch Tatsachen belegt. Zudem dürfte es angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen früheren Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, dass für alle die bezeichnete Krankenkasse zuständig war oder gewesen wäre (vgl. UA S. 16 ff., 73 ff.). Es liegt nahe, dass das Landgericht sich an der Auffangzuständigkeit nach § 28i S. 2 SGB IV i.V.m. §§ 28f Abs. 2 SGB IV, 175 Abs. 3 S. 3 SGB V orientiert hat (vgl. UA S. 15).“

    Insgesamt führen die Rechtsfehler in den Fällen 1 bis 201 der Urteilsgründe dazu, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges aufzuheben sei, was zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt.

    Außerdem fügt der Strafsenat noch unter anderem hinzu, dass in der neuen Entscheidung durch das Landgericht auch näher zu prüfen sei, wann das Unternehmen im Handelsregister gelöscht wurde und somit die Beitragspflichten erlöscht sind. Daran schließt sich auch die Beendigung der Tat an, was einen Einfluss auf die Verurteilung im konkreten Fall haben kann:

    „Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23). Gleiches gilt bei § 266a Abs. 2 StGB und § 263 StGB in den Fällen des Sozialversicherungsbetruges, bei denen es sich um Erfolgsdelikte handelt. Beendigung ist insoweit erst mit dem vollständigen Eintritt des angestrebten Erfolges gegeben. Die Frage, wann für die einzelnen Taten des vorliegenden Verfahrens Tatbeendigung gegeben ist, ist aber entscheidend dafür, ob und ggfs. in welchem Umfang nach § 55 Abs. 1 StGB zu verfahren ist. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „‚Begangen’ i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine Tat erst mit deren Beendigung (Fischer StGB 57. Aufl. § 55 StGB Rn. 7; LK/Rissing-van-Saan 12. Aufl. § 55 StGB Rn. 9 jew. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 – 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).“


  • Gegen 17 ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der „Jewish Claims Conference“ wurde von der Staatsanwaltschaft New York Anklage erhoben. Insgesamt sollen sie durch Betrug 42 Millionen Doller ertrogen haben. Die „Jewish Claims Conference“ ist eine 1951 in New York gegründete Organisation, die die Interessen von Holocaust-Opfern vertritt und in Sammelklagen finanzielle Entschädigungen von Deutschland zu erstreitet und verteilt.
    Der russische Einwanderer Seymon Domnitser soll laut Staatsanwaltschaft in den letzten elf Jahren die Mittel aus zwei Entschädigungsfällen vergeben haben. Dabei sollten mehr als 5500 Anträge gefälscht und sodann das Geld unter den 17 Angeklagten selbst aufgeteilt worden sein. Zudem sollen jüdische Einwanderer aufgefordert worden sein, Anträge zu stellen, obwohl sie keinen Anspruch auf Entschädigung hatten.
    Von den 17 Angeklagten waren am 09.11.2010 12 festgenommen worden, die fünf weiteren befinden sich bereits seit längerem in Haft. Vier der Angeklagten haben sich laut Staatsanwaltschaft für schuldig bekannt. Den Angeklagten drohen jetzt bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe.
    (Quelle: FAZ vom 11.11.2010 Nr. 263, S. 1)

  • Der Angeklagte ist wegen Betrugs in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten vom Landgericht verurteilt worden. Zudem wurde ein Notebook des Angeklagten eingezogen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit der Rüge vorschriftswidriger Abwesendheit eines notwenigen Verteidigers in der Hauptverhandlung hat er Erfolg.

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entscheiden, dass nicht bei jedem Schwarzfahren eine strafbare Beförderungserschleichung vorliegt.
    Der Entscheidung lag der Fall eines Hartz-IV-Empfängers zugrunde, der ohne Fahrschein ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte. Nach Ansicht des Gerichts liege nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragsbedingungen aufdränge. Das Nutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein reiche dafür nicht aus.

    Dies bedinge, dass die Gerichte die genaueren Umstände der Fahrt ermitteln und nachweisen müssten, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Bedingungen des § 265a StGB erstrecke.
    (Az.: Oberlandesgericht Frankfurt 1 Ss 336/08)

  • Es müssen sich 14 Angeklagte wegen des Handels mit so genannten Schrottimmobilien zu überhöhten Preisen vor dem Darmstädter Landgericht verantworten. Die Angeklagten sollen mehr als 100 Häuser verkauft haben. Dazu hätten sie eine Finanzierung angeboten und unter Vorlage falscher Dokumente Darlehen bei Banken ertrogen. Die Banken zahlten ca. 14,3 Millionen an Darlehen aus. Die Anklage lautet daher auf bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug.
    Aufgrund der vielen Angeklagten wird der Prozess jedoch nicht in Darmstadt, sondern im Frankfurter Justizzentrum abgehalten.
    (Quelle: FAZ vom 25.08.2010 Nr. 196, S. 14)

  • Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg)

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem OLG Oldenburg und kann mit dieser einen Erfolg erzielen.

    Wie der Strafsenat ausführt, ist die Strafzumessung des LG Aurich von rechtlichen Bedenken getragen.

    So habe das Landgericht bei der Prüfung einer Strafaussetzung unter anderem ausgeführt, „die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.“

    Eine solche Urteilsformulierung verkenne nach Auffassung des Senats das „das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise“.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“

    Angesichts dieser Urteilsbegründung ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten hiervon hat leiten lassen. Folglich ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

  • Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende bezeichnete die Taten als „Angriff auf die Solidargemeinschaft“.
    (FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 16)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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