Betrug

  • 1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09

    In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
    Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
    Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.
    Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
    Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.
    Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
    Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.
    Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.
    Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.
    Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“

    Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.


  • Betrugsverdacht: Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet.

    Die Taten sollen sich zwischen Oktober 2008 und Februar 2011 ereignet haben. Der Verdächtige soll dabei gezielt nach angetrunkenen Fahrgästen Ausschau gehalten und bei Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte die PIN in Erfahrung gebracht haben. Während der Zahlung soll die Kartenvorrichtung von ihm abgeschaltet worden sein, damit eine Zahlung nicht erfolgen konnte. Das Scheitern das Zahlung habe er den Opfern nicht mitgeteilt, jedoch die EC- oder Kreditkarte gegen eine zuvor gestohlene andere Karte ausgetauscht haben. Im Anschluss an die Fahrten soll er dann Geld vom Konto seiner Fahrgäste abgehoben haben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 23.05.2011 )

  • 1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ws 128/11

    Die Staatsanwaltschaft Oldenburg klagte den Angeschuldigten am AG Jever an,  er habe in der Zeit vom 5. April 2008 bis zum 26. Januar 2010 durch 71 Straftaten, davon in 45 Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeschuldigten G und S handelnd

    1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen, wobei es in fünfzehn Fällen beim Versuch blieb
    2. Untreue
    3. gewerbsmäßige Betrugshandlungen in Tateinheit mit Missbrauch von Scheck und Kreditkarten begangen.

    Das AG Oldenburg erließ aufgrund dieser Vorwürfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Seit dem 27. September 2010 befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hielt das AG Jever den Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren aufrecht.

    Der Angeschuldigte legte dagegen Haftbeschwerde ein. Das AG Oldenburg half dieser jedoch  nicht ab. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Oldenburg am 24. Februar 2011 hat dieses die Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung behandelt und den Haftbefehl aufrechterhalten.

    Hiergegen und gegen den Haftbefehl wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde. Das Landgericht half dieser ebenfalls nicht ab und legte diese mit den Akten zur Entscheidung dem OLG Oldenburg vor.

    Vor dem 1. Strafsenat des OLG Oldenburg war die weitere Beschwerde schließlich erfolgreich. Das Gericht hielt die Beschwerde des Angeschuldigten für zulässig und begründet. Der Ablauf des Verfahrens sei mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar und daher sei eine weitere Untersuchungshaft auf seiner Grundlage nicht verhältnismäßig.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Das Verfahren ist nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
    Der Haftbefehl vom 22.09.2010 beinhaltet Vorwürfe von Straftaten, die zwischen dem 5. April 2008 und 26. Januar 2010 begangen wurden. Die Anklage vom 27.09.2010, die Anfang Oktober beim AG Jever einging, wurde erst gemäß Verfügung vom 08.11.2010 dem Verteidiger des Angeschuldigten zugestellt. Über eine Zulassung der Anklage ist bis heute, nicht entschieden worden.
    Zwar ist dies hauptsächlich auf den Kompetenzkonflikt zwischen dem AG Jever und dem LG Oldenburg zurückzuführen, der erst am 24.02.2011 durch die Übernahme des Verfahrens durch das LG Oldenburg endete. Das rechtfertigt aber nicht die damit einhergehende Verzögerung in dieser Haftsache.
    Die infolge dieser ungewöhnlichen und langwierigen Verfahrensweise eingetretene erhebliche Verzögerung des Verfahrens widerspricht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen und darf sich nicht zu Lasten des Angeschuldigten auswirken. Gerichtliche Bemühungen um eine Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nachrangig. Der in Untersuchungshaft gehaltene Angeschuldigte hat ein Recht darauf, dass die Haftsache mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird. Somit müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Dies verlangt der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz (BVerfGE 20, 45. 36, 264). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81). Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336. OLG Nürnberg StV 2011, 39).“

    Aufgrund der erfolgreichen weiteren Beschwerde hob das OLG Oldenburg den Haftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung des LG Oldenburg auf und veranlasste die unverzüglich Freilassung des Angeschuldigten aus der U-Haft.


  • Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.

    Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

    ( Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )


  • Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg muss sich eine 28 Jahre alte Prostituierte wegen schweren Betrugs verantworten. Die Frau soll einen Rechtsanwalt finanziell ruiniert und psychisch angegriffen haben.
    Die 28-Jährige sei seine einstige Mandantin gewesen, welche er in einem Betrugsprozess vertreten habe. Danach sei er ihr verfallen und hörig ergeben gewesen. Daher habe er ihren ausschweifenden Lebensstil finanziert. In ca. 1,5 Jahren habe er ihr 200.000 Euro gegeben. Dies stellte bis dahin kein strafbares Verhalten dar. Als sie jedoch eine Notlage vortäuschte, um 36.000 Euro von dem Anwalt zu bekommen bewegte sie sich bereits im Bereich des Betrugs. Danach log sie erneut für Geld. Einmal soll sie 17.000 Euro für eine etwaige Schwangerschaftsuntersuchung verlangt haben. Dann bekam sie 3.000 Euro, da sie dem Rechtsanwalt erklärte, dass sie von einem „Hells Angel“ unter Druck gesetzt werde. Und schließlich erschlich sie sich 15.000 Euro, da sie ihm erzählte, dass sie einen Bordellbetrieb aufbauen wolle.
    Die Angeklagte gestand zu Beginn des Prozess, was diesen ungemein verkürzte. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten. Zudem muss sie 36.000 Euro an den Rechtsanwalt zahlen.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 14.05.2011 )


  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Tanken ohne zu Bezahlen, auch wenn dies ohne Vorsatz und nur aus Unachtsamkeit geschieht, der Tankstellenbetreiber von dem Tankenden die Kosten für einen Privatdetektiv verlangen kann, der engagiert werden musste, um den Tankenden ausfindig zu machen.

    Strafbarkeit wegen Betrugs?

    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Mann für 10 Euro getankt und nicht gezahlt hatte. Letztlich erhielt der Mann eine Rechnung in Höhe von 180 Euro, die auch die Detektivkosten auswies. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass auch bei geringen Beträgen risikolos getankt werden könne, ohne zu Bezahlen und ließ die Rechnung unbeanstandet.
    ( Quelle: Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 171/10 )


  • 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04

    Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue.
    Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Erbin des am 27.05.1998 verstorbenen Dr. A., dessen Abrechnungen mindestens in einigen Quartalen I als fehlerhaft erkannt worden seien, trotz eines errechneten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 6.618.413,- DM auf Grund eines abgeschlossenen Vergleichs lediglich 2 Millionen DM zurückgefordert haben. Die Erbin habe in vier Monatsraten insgesamt 1.451.116,20 DM an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt, in Höhe von 548.883,80 DM sei mit noch offenen Honoraransprüchen aufgerechnet worden. Zum Nachteil der übrigen in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte hätten die Angeschuldigten Y. und Dr. X. somit auf einen Betrag von 4.618.413,- DM verzichtet. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4.618.413,- DM entstanden. Der Angeschuldigte Z. habe als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung die Tat der Angeschuldigten Y. und Dr. X. gefördert, indem er den später abgeschlossenen Vergleich ausgehandelt habe.
    Das LG lehnte mit Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung bzw. der Beihilfe bestehe nicht.
    Dagegen ging die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde vor.

    Der 3. Strafsenat des BGH hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für unbegründet erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des Anklagevorwurfs gegen die Angeklagten sei nicht gegeben.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304, 306). Die Wahrscheinlichkeit muss so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.
    Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erscheint eine Verurteilung der Angeschuldigten Y. und Dr. X. wegen Untreue und des Angeschuldigten Z. wegen Beihilfe zu Untreue nicht wahrscheinlich, weil ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beim Abschluss des Vergleichs nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
    Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Quantifizierung der betrügerisch abgerechneten Laborleistungen beruhen die aus der Akte ersichtlichen Versuche, den Schadensumfang abzuschätzen, allesamt auf ungesicherten Annahmen zum Umfang der berechtigten bzw. in Betrugsabsicht erbrachten Leistungen.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 355/03

    Die Angeklagten H. und B. wurden vom Vorwurf der Untreue bzw. vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. wurde vorgeworfen, dass er als Abteilungsleiter Geschäfte bei der Firma M. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt habe, ohne dass den jeweiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. zu Grunde lagen.
    Der Angeklagten B. soll, nach Anweisung der jeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D. & H., deren alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in Rechnung gestellt haben, obwohl er gewusste haben soll, dass dieses Unternehmen auf Grund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. So sei es den Angeklagten gelungen, Umsatzgeschäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Firma M. erheblich zu verzögern. Der Firma M. sei ein Gesamtschaden in Höhe von 8.267.035 DM entstanden.

    Gegen die Freisprüche legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die Scheingeschäfte der Angeklagten seien nicht erwiesen. Zudem habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger „Risikogeschäfte“ nicht überschritten.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Die Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften rechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung des Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Zwar handelte es sich um so genannte Risikogeschäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögensverlustes beinhaltete, jedoch erfüllt der Abschluss eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des Eintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Es darf somit keine Pönalisierung von wirtschaftlich vernünftigen Ausgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes stattfinden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.;). Ein von § 266 StGB erfasstes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spielraums maßgebend ist dabei das zu Grunde liegende Treueverhältnis, danach beurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken innewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispositionsmacht daraus ergibt.“

    Nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Freispruch rechtskräftig.


  • Das AG Tiergarten erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das AG Tiergarten lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss ab. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, gleichzeitig Akteneinsicht gemäß § 147 VII StPO beantragt und eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt.

  • Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

    Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung.

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