Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den „Reemtsma-Entführer“ Thomas D. Ihm wird versuchte Anstiftung zu einer räuberischen Erpressung vorgeworfen. Laut Ermittlungen soll er aus dem Gefängnis geplant haben, seinen eigenen Bruder entführen zu lassen. Dabei hatte er den Plan einen Freund zu einer erneuten Erpressung anzustiften.
Thomas D. war der Drahtzieher im Fall um die Entführung des Millionärs Reemtsma und wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe endet bald. Ebenfalls verurteilt wurde sein Bruder.
Der Plan des Mannes wurde entdeckt, als seine Post aus dem Gefängnis kontrolliert wurde. Zunächst hatte er offenbar vor, dass Komplizen seinen Bruder bei dessen Entlassung aus dem Gefängnis abholen sollen. Danach sollte er nach Spanien entführt werden. Grund dafür seien die Beträge, die von der Erpressung gegen Reemtsma übrig sind auf die der Bruder eventuell Zugriff hat.
Thomas D. sei wohl untherapierbar, sodass Gutachter befürchten, er könne in Freiheit kein normales Leben führen. Dies zeige auch sein Verhalten in der Haft, wo er mehrfach versuchte, Vollstreckungsbeamte zu verletzen.
Eventuell wird Thomas D. das Gefängnis gar nicht erst verlassen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 07.10.2011 )
Betäubungsmittelstrafrecht: Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden.
Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt.
Die Antragstellerin befand sich sodann nur für ca. vier Wochen in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung der Strafe für den unerlauben Drogenkauf.
Einen Antrag der Frau auf erneute Zurückstellung lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Dabei hatte die Frau eine stationäre Drogentherapie begonnen, welche bereits fortgeschritten war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einrichtung – insbesondere da es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung handele – für die Antragstellerin ungeeignet sei. Dem stimmte die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin nun in höherer Instanz:
Fast täglich erreichen uns neue Bilder aus Berlin, Hamburg und anderen Städten mit brennenden Autos. Gleich welcher Marke und „Zielgruppe“ haben es immer mehr Personen auf diese medienwirksame Sachbeschädigung abgesehen. Mittlerweile geht die Polizei in Berlin davon aus, dass nur sehr wenige Zusammenhänge der elf zerstörten Autos in der Nacht zum Freitag mit Anschlägen der vorherigen Tage bestehen. Seit Dienstag wurden nun ca. 50 Autos angezündet in der Hauptstadt. Nur der starke Regen stoppte die weiteren Taten.
Und auch in Hamburg machen sich bereits Polizei und Senat große Sorgen angesichts des bevorstehenden „Schanzenfest 2011“ in dem Hamburger Schanzenviertel. Hier ist es seit Jahren zu Zusammenstößen von Demonstranten mit der Polizei gekommen, die in regelrechten Straßenschlachten endeten. Scheiben von Banken wurden fast jährlich zerstört, brennende Mülleimer und zerstörte Autos sind so oft das Ergebnis des Straßenfests. Die Polizei richtete nun ein Gefahrengebiet rund um Altona ein und wird mit 2500 Polizisten vor Ort sein.
Doch anscheinend entwickelt sich die Brandstiftung und das Zerstören von scheinbar völlig belanglos ausgewählten Autos in den Großstädten zu einem grausamen Trend, denn weder sind eine politische Aussage zu erkennen noch konkrete Hinweise auf Tatverdächtige zu finden. Mittlerweile sind Tiefgaragen wieder gefragt.
( quelle: abendblatt / welt 18.08.2011 )
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September 2008 auf dem alljährlich stattfindenden „…fest“. Auf diesem kam es, trotz hoher Polizeipräsenz und Wasserwerfern, in den letzten Jahren immer wieder zu Ausschreitungen.
Der junge Mann war alkoholisiert und vermummt. Zudem hatte er in beiden Hosentaschen je eine Flasche Bier und dazu eine leere Flasche in der Hand. Als er auf zwei Wasserwerfer traf, warf der Angeklagte die leere Flasche gegen einen der beiden Wasserwerfer und visierte dabei den Wassertank an. Damit wollte er nach seiner Aussage zwar keinen Schaden anrichten, aber seinen Missmut über die Polizeipräsenz auf dem Fest demonstrieren. Wie von ihm erwartet, entstanden keine Schäden. Im Anschluss wurde der Mann festgenommen. Dabei verhielt er sich nach Aussagen anwesender Polizeibeamten „ausgesprochen kooperativ und freundlich, obwohl er anlässlich seiner Festnahme zu Boden gebracht und dort mit Einweghandfesseln gefesselt worden war“.
Nach Ansicht des Landgerichts kann die Verurteilung des Amtsgerichts nicht bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass dem Angeklagten nicht einmal ein bedingter Vorsatz der Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.
Dazu führte das Landgericht aus:
„Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Wasserwerfers ergibt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und wie letztlich allgemein aus der Presseberichterstattung bekannt ist, sind diese Einsatzfahrzeuge der Polizei entsprechend dem Einsatzzweck robust und widerstandsfähig gebaut, da sie gerade in den Situationen zum Einsatz kommen, in denen tumultartige Zustände herrschen und mit umherfliegenden Gegenständen sowie dem gezielten Bewurf dieser polizeilichen Einsatzfahrzeuge zu rechnen ist. Bei einem „bestimmungsgemäßen“ Gebrauch, d.h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen, darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z.B. beim S…fest, neu lackiert werden.“
Aus dem genannten Gründen war die Verteidigung erfolgreich und das Landgericht sprach den Angeklagten frei.
In der Nacht zum Donnerstag ist es im Hamburger Stadtteil Barmbek in einer Sisha-Bar zu einem heftigen Streit mit anschließender Schiesserei gekommen. Kurz darauf sind Schüsse gefallen. Ein 30-jähriger Mann verlor noch am Tatort sein Leben, ein weiterer 28-Jähriger erlag ein wenig später im Krankenhaus den hiervon getragenen Verletzungen.
Wie das Hamburger Abendblatt berichtet ging es um einen Streit im Rotlicht-Milieu. Beide Opfer seien demnach „stadtbekannte“ Zuhälter. Ein mutmaßlicher Tatverdächtiger, der nach Medienberichten in das Lokal stürmte und später das Feuer eröffnete, wurde vorläufig festgenommen und soll später vernommen werden. Zudem wurden sechs weitere Männer vorläufig festgenommen, sollen aber mit dem tödlichen Ausgang nichts zu tun haben, wie der Polizeisprecher bestätigt. Viel mehr ist bislang noch nicht bekannt.
( Quelle: Hamburger Abendblatt, 11.08.2011 )
Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.
Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.
Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.
Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.
BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg.
Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht gerecht wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, das heißt diejenigen des StGB, gemäß § 18 I 3 JGG nicht. Vielmehr dienen sie lediglich der Orientierung der Tatschwere, die der Gesetzgeber durch die Strafrahmen festgelegt hat.
Zudem ist eine Jugendstrafe gemäß § 18 II JGG immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Dazu führte der BGH aus:
„Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen.“
Daher hat der BGH das Urteil vom Landgericht im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Betrugsverdacht: Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet.
Die Taten sollen sich zwischen Oktober 2008 und Februar 2011 ereignet haben. Der Verdächtige soll dabei gezielt nach angetrunkenen Fahrgästen Ausschau gehalten und bei Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte die PIN in Erfahrung gebracht haben. Während der Zahlung soll die Kartenvorrichtung von ihm abgeschaltet worden sein, damit eine Zahlung nicht erfolgen konnte. Das Scheitern das Zahlung habe er den Opfern nicht mitgeteilt, jedoch die EC- oder Kreditkarte gegen eine zuvor gestohlene andere Karte ausgetauscht haben. Im Anschluss an die Fahrten soll er dann Geld vom Konto seiner Fahrgäste abgehoben haben.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 23.05.2011 )
Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg muss sich eine 28 Jahre alte Prostituierte wegen schweren Betrugs verantworten. Die Frau soll einen Rechtsanwalt finanziell ruiniert und psychisch angegriffen haben.
Die 28-Jährige sei seine einstige Mandantin gewesen, welche er in einem Betrugsprozess vertreten habe. Danach sei er ihr verfallen und hörig ergeben gewesen. Daher habe er ihren ausschweifenden Lebensstil finanziert. In ca. 1,5 Jahren habe er ihr 200.000 Euro gegeben. Dies stellte bis dahin kein strafbares Verhalten dar. Als sie jedoch eine Notlage vortäuschte, um 36.000 Euro von dem Anwalt zu bekommen bewegte sie sich bereits im Bereich des Betrugs. Danach log sie erneut für Geld. Einmal soll sie 17.000 Euro für eine etwaige Schwangerschaftsuntersuchung verlangt haben. Dann bekam sie 3.000 Euro, da sie dem Rechtsanwalt erklärte, dass sie von einem „Hells Angel“ unter Druck gesetzt werde. Und schließlich erschlich sie sich 15.000 Euro, da sie ihm erzählte, dass sie einen Bordellbetrieb aufbauen wolle.
Die Angeklagte gestand zu Beginn des Prozess, was diesen ungemein verkürzte. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten. Zudem muss sie 36.000 Euro an den Rechtsanwalt zahlen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 14.05.2011 )
Am Wochenende haben am 20. und 21. Mai 2011 die 6. Petersberger Tage unter dem Titel „Sozialkontrolle durch Strafrecht „stattgefunden. Dabei beschäftigte sich die Fachtagung unter der allgemeinen Überschrift mit folgenden Fachbeiträgen:
– Ist unser Sanktionensystem noch zeitgemäß?
– Was kann Strafrecht heute noch leisten?
– Gesetzesrecht und Richterrecht
– Sicherungsverwahrung
– Urteilsfolgen neben der Strafe
– Strafrechtsschutz am Ende des Lebens
– Gesetzgeberische Steuerungselemente im Wirtschaftsrecht – eines davon: Das Strafrecht
– Unternehmensstrafrecht
– Was bewirkt Compliance?
Die nächste größere Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins ist das 28. Herbstkolloquium, welches am 11./12. November 2011 in Hamburg stattfinden wird. Dieses wird sich mit der Thematik „Prozessprognose und Verteidigungsstrategie“ beschäftigen. Die Veranstaltung findet im Grand Eliysée Hotel in der Rothenbaumchaussee in Hamburg statt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner