Ein Schlag auf ein Kameraobjektiv eines Pressefotografen zur Unterbindung der Fotografie kann eine Notwehr sein.
Der Angeklagte stand wegen eines anderen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Auf dem Gerichtsflur wurde er von einem Pressefotografen mehrfach abgelichtet. Auch als der Angeklagte den Fotografen aufforderte aufzuhören, fertigte dieser weitere Fotos an. Daraufhin schlug der Angeklagte auf das Objektiv der Kamera und verletzt den Fotografen leicht.
Das Landgericht sah in diesem Handeln eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Notwehrlage wollte das Landgericht nicht erkennen, da das Fotografieren in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung kein notwehrfähiger Angriff sei.
Dagegen legte die Strafverteidigung ihrerseits die Revision ein. Das Oberlandesgericht Hamburg zeigte schon bezüglich des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedenken:
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Entscheidend ist dabei die Erheblichkeit der Verletzungen, die der Täter durch den Einsatz dieses Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte (Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 224 Rn. 9 m.w.N.).
Zur objektiven Eignung der Kamera, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, enthält das Urteil außer einer formelhaften Behauptung (UA 17) keine Feststellungen. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen durch den mit Wucht ausgeführten Schlag gegen die Kamera (UA 6) sind vergleichsweise gering und unterscheiden sich nicht durch Verletzungen, die auch durch einen Schlag mit der bloßen Hand in das Gesicht hätten herbeigeführt werden können.
Eine einfache Körperverletzung würde dagegen zwar vorliegen, jedoch hat das Landgericht die Notwehr nicht rechtsfehlerfrei verneint. So erkennt das OLG Hamburg bereits eine Notwehrlage:
Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in § 22 KunstUrhG dar, denn diese Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (Dreier/Schulze, 2. Aufl. 2006, § 22 KunstUrhG Rn. 13 m.w.N.; Götting in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 22 KunstUrhG Rn. 5 und 35 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 123).
Eine Rechtfertigung nach §§ 22, 23 KunstUrhG sei ferner nicht gegeben, vor allem ist der Angeklagte keine Person der Zeitgeschichte.
Das Fotografieren des Angeklagten ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die Presseliste gesetzt hat. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde. Ebenso wenig reicht die pauschale Feststellung, die Öffentlichkeit habe Interesse an Informationen über Strafverfahren in Schrift und Bild. Wenn das Landgericht ausführt, es sei Ausdruck der Pressefreiheit zu entscheiden, ob Artikel bebildert werden oder nicht, der Angeklagte habe dies auch in einem Strafverfahren, das eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sei, hinzunehmen, so macht dies deutlich, dass das Landgericht das grundrechtlich geschützte Recht des Angeklagten am eigenen Bild nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat.“
Zum Abschluss stellt das OLG Hamburg noch einmal klar, dass es grundsätzlich keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr gibt:
Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, wie sie das Landgericht offenbar mit der Bejahung der „Unverhältnismäßigkeit“ vornehmen will, findet bei § 32 StGB grundsätzlich nicht statt (Fischer, § 32 StGB Rn. 31 m.w.N.).
Somit muss sich das Landgericht Hamburg noch einmal mit der Sache beschäftigen. Das OLG Hamburg stellt zusätzlich fest, dass, wenn das Landgericht wieder eine Notwehr ablehnen sollte, zumindest ein Irrtum zu prüfen ist.
OLG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012, Az.: 3-14/12
Das so genannte Schanzenviertel in Hamburg zählt aufgrund vieler Bars und Restaurants zu einem begehrten Treff für Jugendliche und Partygänger. Besonders am Wochenende sind die Straßen überfüllt von Jugendlichen und Gästen. Allerdings treffen sich auch viele Jugendliche zum öffentlichen Konsum von Alkohol, welchen sie sich vorher an Kiosken beschaffen. Darunter leiden einerseits die Betreiber der Gastronomie, anderseits aber auch die Anwohner der Schanze, die sich durch nächtliche Streitereien, beschädigten oder beschmutzten Hauseingängen und sonstige Ruhestörungen genervt fühlen.
Nun erwägt die SPD, einen nächtlichen Verkauf von alkoholischen Getränken für die Kioskbesitzer einzuführen. Auch ein komplettes Trinkverbot könnte eingeführt werden. So könnte der übertriebene Konsum von Alkohol eingegrenzt werden.
Dadurch sollen das nächtliche Trinkgelagere auf den Straßen verhindert werden. Des Weiteren ist ein Glasflaschenverbot möglich, wie es bereits in anderen Städten z.B. beim Kölner Karneval erfolgreich umgesetzt worden ist.
Ob die Pläne umgesetzt werden können, steht derzeit jedoch noch in den Sternen.
( Quelle: Mopo, 12.07.2012 )
Nahe Hamburg ist es jetzt zu einer ungewöhnlichen Spritztour eines 14-Jährigen gekommen, die rechtliche Konsequenzen haben wird. So soll sich der Jugendliche aus Trittau mit der EC-Karte seines Vaters für 600 Euro einen Motorroller gekauft und diesen sofort zusammen mit einem 12-jährigen Freund im Straßenverkehr benutzt haben. Offenbar wusste er den PIN der EC-Karte, konnte er selbige dem Vater entwenden und war dem Verkäufer das Alter des Jungen nicht aufgefallen. Dabei besaß der Jugendliche nicht einmal einen Führerschein für das Fahren eines Motorrollers.
Aufgrund der steigenden Rohstoffpreisen ist es in letzter Zeit immer häufiger zu Diebstählen rund um das Streckennetz der Deutschen Bahn gekommen. So werden Kupferkabel gestohlen, um das Kupfer anschließend zu verarbeiten und für viel Geld zu verkaufen.
Dadurch begeben sich die Diebe jedoch einerseits in Lebensgefahr durch die Starkstromleitungen an den Strecken und halten anderseits stundenlang den Bahnverkehr auf.
Am Rande der angemeldeten Demonstration der Neonazis im Hamburger Stadtteil Wandsbek und den zumeist friedlichen Gegen-Demos ist es zu heftigen Ausschreitungen am Samstag gekommen. Während die mehreren Hundert Anhänger des rechten Spektrums gegen Mittag die geplante Strecke in Wandsbek zu marschieren versuchten, konnten linksradikale Autonome durch Übergriffe auf die Polizei sowie durch Sitzblockaden den Marsch der Rechten aufhalten. Es kam zu brennenden Autos, es wurden Steine und Böller geworfen und es herrschten teilweise Zustände wie im „Katastrophengebiet“. Bis zum späten Abend wurden 38 Polizeibeamte verletzt und mehrere Polizeifahrzeuge zerstört. Eine kleinere Baustelle sowie einige Teile einer S-Bahn Stadion sind laut Medienberichten angezündet worden.
Die Polizei musste mit Wasserwerfern anrücken und durch gewaltvolles Einschreiten die Demonstranten wegtragen bzw. sich den Weg frei machen. Zudem riegelte sie weitläufig das Gelände im Osten Hamburgs ab und stand schon einige Kilometer vor den Brennpunkten mit Straßensperren und Hundertschaften bereit. Über 4000 Polizeibeamte waren im Einsatz. Es kam zu leichten Verletzungen unter den Teilnehmern und einigen Festnahmen. Genaue Zahlen sind bislang nicht bekannt.
Später sind die meisten Teilnehmer der Neonazi-Demo mit Sonderzügen über dem Hauptbahnhof nach Hause gefahren. Auch herrschte streckenweise Chaos, weil sich mehrere Tausend Gegendemonstranten dort versammelten. In den späten Abendstunden kam es zu weiteren Auseinandersetzungen und kleichen Brandstiftungen in Hamburger Schanzenviertel.
( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.06.2012 )
Im Prozess vor dem Landgericht Hamburg gegen den Unfallfahrer von Eppendorf wurden am vorletzten Verhandlungstag die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und Nebenklage vorgetragen. Bevor sich der unter anderem wegen vierfacher fahrlässiger Tötung und dreifacher fahrlässiger Körperverletzung angeklagte Mann sich zu dem Tathergang äußern kann und am kommenden Dienstag aller Voraussicht nach das Urteil gesprochen wird, wurde Angehörigen der Opfer die Möglichkeit der Stellungnahme als Nebenkläger gegeben.
Die Nebenklage äußerte sich sehr bewegt und auch wütend. Die beiden Söhne Mues, die Mutter und Vater bei dem Unfall verloren haben, erhofften sich eine Entschuldigung vom Angeklagten und hatten versucht, diesen zu verstehen. Jedoch seien sie bitter enttäuscht. „Das war keine Entschuldigung, sondern eine Beleidigung“ erklärte Woody Muse gegenüber dem hamburger Abendblatt.
Die Staatsanwaltschaft fordert drei Jahre und neun Monate Haft von dem Angeklagten und begründet diese damit, dass er sich seiner Krankheit bewusst sei und bereits mehrmals als Epileptiker derartige Anfälle erlitt.
Das Urteil wird am Dienstag erwartet.
( Quelle: Hamburger Abendblatt, 1.06.2012 )
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte mit dem Zeugen zusammen, wobei dieser ihm zwei Markenuhren ohne Zertifikate oder andere Eigentumsnachweise übergab. Der Angeklagte sollte die Uhren für den Zeugen in Kommission verkaufen. Er hielt es nach Auffassung des Landgerichts zumindest für möglich, dass die Uhren deliktischer Herkunft sein könnten.
Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt.
Das Hamburger Landgericht hat über einen Streit zwischen der Internetplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entschieden.
Die Gema wollte anhand von zwölf Musiktiteln, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, klarstellen lassen, dass Youtube Urheberrechtsverletzungen begehe. Youtube ging es darum, eine Haftung der Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Dafür führten die Vertreter an, dass Youtube den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und weder selbst Videos erstellt noch hochlädt.
Ein kleiner Sieg für das Urheberrecht: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt in dem Vorgehen von Youtube eine Urheberrechtsverletzung, da die Titel nicht blockiert wurden. Allerdings wertete das Gericht Youtube nur als „Störer“, was bedeutet, dass die Internetplattform lediglich auf beliebige Weise mit der Verbreitung der Inhalte zu tun habe.
Zum Störerbegriff im Urhebrrecht hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99) ausgeführt:
„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“
Das Landgericht hat festgestellt, dass Youtube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat.
Für eine Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten verhängt. Um dies zu vermeiden, muss Youtube jetzt hochgeladene Videos überprüfen und gegebenenfalls löschen. Dies erscheint allerdings nahezu unmöglich, da mittlerweile mehr als 60 Stunden Videomaterial pro Minute auf Youtube hochgeladen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 20.04.2012 )
LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012, Az.: 628 Kls 17/11
Das Landgericht Hamburg hat einen 57-jährigen Taxifahrer, der im September letzten Jahres einen weiblichen Fahrgast für mehrere Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs eingesperrt hat, wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Opfer in den frühen Morgenstunden des 04. September 2011 in das Taxi des Täters am Rande der Reeperbahn gestiegen. Schnell bemerkt die Frau, dass der Fahrer nicht den richtig Weg fuhr und äußerte dies. Der Täter hielt prompt an und stieg aus. Er versetzt der Frau einen Faustschlag und stieß sie in den Kofferraum; sodann fuhr er mit ihr zu sich nach Hause und legte sich schlafen. Dem Opfer gelang es allerdings die Polizei zu verständigen.
Im Prozess hat der Angeklagte die Tat gestanden. Allerdings äußerte er sich nicht zu seiner Tatmotivation, welche deshalb auch nicht aufgeklärt werden konnte.
Allerdings konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass der Mann zum Tatzeitpunkte nur eingeschränkt zurechnungsfähig war und kam deshalb zu einer Strafrahmenverschiebung.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, dem sich das Gericht anschloss. Positiv gewertet wurde dabei sein Geständnis, seine Reue und der Umstand, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
Dem Mann wurde allerdings seine Taxikonzession noch nicht entzogen, da dies der Ordnungsbehörde vorbehalten sei.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner