Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Schwerin wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dabei wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem amtsgerichtlichen Urteil aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich war.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011
Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben.
Pressemitteilung:
Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.
Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.
Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.
Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10
Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –
2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10
Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde.
Dazu hatte das LG festegestellt, dass es zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten seit einer längeren Zeit immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Als beide in einem Supermarkt aufeinander trafen, sei es erneut zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte habe sich entfernt, um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen. Der Nebenkläger sei ihm jedoch gefolgt, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Der Angeklagte habe einen erneuten Übergriff des Nebenklägers gefürchtet und ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm gezogen. Der Nebenkläger habe den Angeklagten direkt ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Daraufhin habe der Angeklagte mit dem Messer in den linken Unterbauch gestochen. Der Nebenkläger habe hierdurch eine ca. 1 cm große, blutende Stichwunde erlitten.
Nach Ansicht des LG habe keine Notwehrsituation vorgelegen, da es bereits an dem Notwehrwillen des Angeklagten gefehlt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit nicht gegeben gewesen.
Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Die Revision hatte vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Erfolg: Die Verurteilung des Angeklagten kann laut Entscheidung des BGH keinen Bestand haben, da die Feststellungen des LG rechtsfehlerfrei gewesen sind. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts Koblenz durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Einschränkung des Notwehrrechts liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor:
Aus dem Wortlaut des Beschlusses des OLG Koblenz zur Reichweite der Notwehr:
„Der Angeklagte musste aufgrund des Verhaltens des Nebenklägers, der ihn auch früher schon grundlos tätlich angegriffen hatte, nach dessen erstem Faustschlag damit rechnen, dass dieser weiter zuschlagen werde. Davon, dass sich der Nebenkläger nur auf einen einzigen Schlag beschränken werde, konnte der Angeklagte nach den konkreten Tatumständen – entgegen der Auffassung der Strafkammer – nicht ausgehen.
Auch das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor. Dieses setzt voraus, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten will.
Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Verteidigungswille fehle, weil der Angeklagte, aufgestachelt von seiner Lebensgefährtin, den Angriff des Nebenklägers genutzt habe, um diesen zu verletzen, setzt sie sich mit ihren eigenen Feststellungen zur inneren Tatseite in Widerspruch. Denn auf Seite 5 des Urteils stellt sie fest, dass der Angeklagte, nachdem er von dem Nebenkläger von hinten angerufen worden war, einen ähnlichen Hergang wie bei ihrer ersten Begegnung, also einen grundlosen tätlichen Angriff des Nebenklägers, für möglich hielt und sich deswegen dadurch wappnete, dass er seine Einkaufstaschen abstellte, sein Messer hervorzog und dieses öffnete. Diese Feststellung belegt aber gerade, dass sich der Angeklagte verteidigen wollte.
Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB auch erforderlich.“
Folglich hob der Senat das Urteil auf. Da auszuschließen war, dass weitergehende Feststellungen zur Sache getroffen werden könnten, entschied der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei.
Die Revision der Verteidigung hatte damit bereits in der Revisionsinstanz vollen Erfolg, eine neue Tatsacheninstanz mit Zurückverweisung war nicht notwendig.
Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, Vergewaltigung und einen versuchter Mord begangen zu haben.
Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, aus einem fahrenden Auto mehrere gezielte Schüsse auf zwei Männer abgegeben habe, welche jedoch ihr Ziel verfehlten.
Bei einer Verurteilung droht dem Mann, aufgrund seines Alters, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.05.2011 )
Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.
Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )
Ein Baby muss generell bekanntlich von der Mutter oder den Eltern mit Nahrung versorgt werden. Überforderte Eltern vergessen dies mitunter immer wieder oder „sorgen“ aufgrund von Depressionen oder finanzieller, familiärer Probleme für eine schlechte Erziehung und Ernährung ihres Kindes.
Im Folgenden beschäftigten sich die Gerichte mit der Strafbarkeit einer Mutter, nachdem ihr unterernährtes Baby verstorben ist.
Strafsenat des OLG Celle, Az.: 32 Ss 152/10
Der Angeklagte K. wurde wegen Anstiftung zu einer durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchten Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Das Schöffengerichts stellte fest, dass der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W. gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek gerichtet hätten. Wegen dieser Taten wurde der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt.
Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
Das Schöffengericht würdigte im Rahmen der Strafzumessung die umfassenden Geständnisse zugunsten aller drei Angeklagten. Zu Lasten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. wurde in die Strafzumessung einbezogen, dass beide durch die Taten einen Konkurrenten als Betreiber einer Diskothek aus dem Geschäft hätten verdrängen wollen und ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie angesichts der langen, professionellen Vorbereitung der Taten an den Tag gelegt hätten. Das Schöffengericht verhängte für die einzelnen Anstiftungshandlungen Einzelstrafen zwischen 2 Monaten sowie 1 Jahr und 1 Monat und bildete daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
Der frühere Verteidiger des Angeklagten verzichtet in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht auf Rechtsmittel.
Nun richtet sich der Angeklagte gegen das Urteil mit der Revision. Er stellt darauf ab, dass die §§ 261, 267 StPO verletzt worden sind da die Feststellungen nicht in genügender Weise mit Tatsachen unterlegt worden sind. Insbesondere lasse das Geständnis nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen, dass die getroffenen Feststellungen durch das Geständnis getragen werden.
Die Revision hatte vor dem OLG Celle Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil lasse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erkennen, auf welcher Grundlage die zugrunde gelegten Feststellungen getroffen worden seien und stehe deshalb nicht mit § 261 StPO in Einklang. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft auf eigene Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verzichtet.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Ungeachtet der in die StPO eingefügten Vorschriften über die Verständigung mit ihrer Kernregelung in § 257c StPO sind die Tatgerichte auch bei einem auf einer Verständigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beruhenden Urteil nicht berechtigt, diesem einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (vgl. BGH StV 2009, 232).
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren davon ausgegangen, dass eine Verständigung stets lediglich unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden darf (BTDrucks. 16/12310, S. 8).
Das zentrale Ziel des Strafprozesses bleibt, auch in einem Strafverfahren, das durch ein auf einer Verständigung beruhendem Urteil abgeschlossen wird, den wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage einer gerechten Entscheidung der Strafsache zu ermitteln (BGHSt [GS] 50, 45, 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Absprachen über den Inhalt von Urteilen, die auch nach der gesetzlichen Regelung über die Verständigung Bedeutung behält, untersteht die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und verfassungsrechtlich geforderten „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BGHSt [GS] 50, 45, 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 63, 45, 61, BVerfG NJW 2003, 2444). Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme der Urteilsberatung vorbehalten bleiben (BGHSt 43, 460. BGHSt [GS] 50, 45, 48 f.).“
Der Senat hob das Urteil soweit es den Angeklagten betraf auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt.
Laut Verteidigung haben die Gegner ihre Rivalen gezielt provoziert und eine Falle in dem Schnellrestaurant, das als Treff der Angegriffenen gilt, gestellt. Zudem würden sich die Zeugenaussagen widersprechen und seien eklatante Ermittlungspannen aufgetreten. Daher forderte die Verteidigung Freisprüche.
Dazu kam, dass keines der Opfer etwas zum Tathergang sagte. Dies resultiert wahrscheinlich aus dem üblichen Ehrenkodex zwischen Rockern.
Die Staatsanwaltschaft hingegen forderte wegen erwiesener gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Nötigung für zwei der Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, beziehungsweise von zwei Jahren und neun Monaten.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.04.2011 )
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr sowie wegen Vergewaltigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Die Strafverteidigung hatte vor dem 4. Strafsenat des BGH hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg. Dieser hob auf die Revision das Urteil in der Strafzumessung auf:
1. Strafsenat des OLG Köln, Az.: III-1 RVs 213/10
Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.
Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die Revision des Angeklagten Erfolg, da dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl der Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Nach § 140 II StPO sei die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Nach § 140 II StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12). Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Anwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Anwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28; OLG Hamm StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 – 2 Ws 910/03; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11). Ein solches Fall ist vorliegend gegeben.“
Das Urteil wurde durch den Strafsenat aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner