Kündigung

  • Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?

    Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.

    Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

  • Die 42-jährige Sekretärin einer Auto-Spedition freute sich noch über den Gewinn von 32.000 Euro bei der von Günther Jauch moderierten RTL-Sendung „Wer wird Millionär“. Einen Tag später erhielt sie per SMS die Kündigung von ihrem Chef.

    Dieser schrieb ihr laut Medienberichten anschließend „Und du hast ja Geld grad nicht so nötig. Und ich hab keins zum verschenken.“. Später erklärte sich der Chef gegenüber der Bild-Zeitung. So laufe das Geschäft saisonbedingt zurzeit nicht gerade gut und daher sei er dankbar, wenn er einen seiner drei Angestellten kein Gehalt zahlen müsse.

    Die WwM-Teilnehmern arbeitet seit August an zwei Tagen der Woche jeweils für 4 Stunden in der Firma und erhält dafür 400 Euro im Monat. Das war dem Arbeitgeber wohl zu viel.

    Arbeitsrechtlich ist dieses Verhalten unzulässig. Einerseits bedarf die Kündigung der Schriftform und muss handschriftlich überzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS scheidet daher aus. Anderseits ist es für den Arbeitsvertrag unerheblich, ob der Angestellte bei einem Glückspiel im Privatleben Geld gewinnt.

    ( welt, 26.10.2011 )

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Deutsche Gerichte die Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eines ehemaligen Chorleiters und Organisten verletzten haben.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Mann nach Bekanntwerden einer außerehelichen Verhältnisses von der katholischen Kirche 1998 gekündigt worden ist. Der Mann habe sich des Ehebruchs und der Bigamie schuldig gemacht. Die Klage des Mannes gegen diese Kündigung blieb ohne Erfolg. Durch die Nichtbeachtung des Privat- und Familienlebens des Mannes habe die deutsche Justiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
    ( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in den verbundenen Rechtssachen Beschwerde Nr. 425/03 und Beschwerde Nr. 1620/03 )

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kündigung

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für „Emmely“ entschieden (Az.: 2 AZR 541/08). Die Erfurter Richter mussten über den Fall der Kassiererin Barbara Emme, bekannt unter dem Namen „Emmely“, entscheiden, welche Pfandbons im Wert von 1,30€ unterschlagen hatte und daraufhin gekündigt wurde.
    Das BAG hat in diesem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber zunächst eine Warnung, sog. Abmahnung, hätte aussprechen müssen, bevor er zum Mittel der Kündigung hätte greifen dürfen. Und das obwohl „Emmely“ die Tat mehrfach bestritten und sogar andere Kollegen bezichtigt hatte. Das Gericht stand zwar zu, dass die Pflichtverletzung „erhebliche Irritationen beim Arbeitgeber hervorgerufen habe“, aber die lange Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren bedinge, dass ein „großer Vorrat an Vertrauen“ bestehe. Um diesen aufzubrauchen bedürfe es mehr, als diese Tat.
    Durch diese Entscheidung wird es den Arbeitgebern deutlich erschwert bei Bagatellstraftaten ihre Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Der Vorsitzende Richter des BAG betonte jedoch, dass der Diebstahl im Bagatellbereich nach wie vor noch Grund für eine Entlassung sei, dies sei allerdings nach dem Einzelfall zu unterscheiden.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 13)

  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Lästereien vor Arbeitskollegen über den Chef oder unwahre Behauptungen über die Geschäftslage nicht zur Kündigung führen können.

    „Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen dringen“.

    Insofern wäre auch keine Störung des Betriebsfriedens oder des Vertrauensverhältnisses zum Chef die Folge. Die „vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre“ ist demnach ein Ausdruck der Persönlichkeit und wird durch das Grundgesetz geschützt. (FAZ vom 26.05.2010 Nr. 119, S. 19)

  • Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.

    Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“

    Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.
    Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.
    (Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)

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