Der leichtfertige Subventionsbetrug iSd § 264 StGB

Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?

Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.

Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

Der Angeklagte schloss als Geschäftsführer mit einem Zulieferer einen Vertrag über Solarprodukte in Höhe von 42 Millionen Euro ab. Hierzu beantragte er Subventionen und erhielt diese auch für eine Anzahlung von knapp 5 Millionen Euro vom Finanzamt ausgezahlt. Als es zu Finanzierungsschwierigkeiten kam, kündigte der Zulieferer den Vertrag.

In weiteren Verhandlungen bestand der Zulieferer zwar auf die Kündigung, signalisierte aber Bereitschaft, einen neuen Vertrag zu schließen, falls die Finanzierung doch noch gesichert werde. Dies verstand der Angeklagte dahingehend, dass die Kündigung ausgesetzt wurde. Aus diesem Grund teilte er dem Finanzamt auch nicht mit, dass der Vertrag aufgelöst wurde. Zu Auszahlungen weiterer Investitionszulagen kam es aus anderen Gründen jedoch nicht mehr.

Das Landgericht erkannte eine Leichtfertigkeit beim Angeklagten, als er davon ausging, dass die Kündigung ausgesetzt wäre und er die Auflösung dem Finanzamt nicht mitteilte. Diese Bewertung hat vor dem BGH keinen Bestand, denn Leichtfertigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit.

Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB stellt es die Tathandlung dar, dass der Täter die Subventionsbehörde leichtfertig in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsachen lässt. Maßgeblich ist deshalb, dass er – nach seinen individuellen Fähigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 352) – die an sich gebotene Handlung ohne weiteres hätte erkennen können. Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang muss in einer groben Verkennung der Umstände liegen, die eine Unterrichtung der Subventionsbehörde geboten hätten.

Das Gericht verkannte, dass der Angeklagte juristisch nicht vorgebildet war und ihm deswegen die Unterscheidung zwischen „ausgesetzt“ und „Vertragsneuabschluss zugesagt“ nicht ohne weiteres möglich war. Vor allem da, wenn die Finanzierung noch geklappt hätte, das Ergebnis dasselbe gewesen wäre. Daher kann bei der vorgeworfenen Handlung nicht von einer Leichtfertigkeit gesprochen werden.

Darüber hinaus war der Angeklagte von einem Finanzberater unterstützt worden. Dieser sagte zwar aus, dass er nicht daran geglaubt habe, dass die Kündigung zurückgenommen werde, jedoch hätte das Landgericht ermitteln müssen, ob der Finanzberater trotzdem von einer Aussetzung ausging und den Angeklagten dahingehend auch beraten hatte. Denn möglicherweise würde eine Leichtfertigkeit schon dann wegfallen, wenn man sich auf einen kompetenten Berater verlässt.

Aus diesen Gründen wird das Urteil aufgehoben und an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 5 StR 542/12

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