Polizei

  • Der wegen Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Markus Gäfgen geht nun in einem Zivilprozess gegen das Land Hessen vor und fordert Schmerzensgeld.

    Nachdem Gäfgen im Jahre 2002 Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, soll er in einem Verhör durch die Polizei mit Folterandrohung zur Benennung des Verstecks des Jungen gebracht worden sein. Gäfgen erklärte, dass er von einem Vernehmungsbeamten geschlagen und mit Schmerzen, Vergewaltigung, einem Wahrheitsserum und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Seitdem leide er an posttraumatischen Spätfolgen der illegalen Polizeimethoden.
    Der Vernehmungsbeamte hingegen bestritt den Vorwurf in Details. Zwar habe der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner ihn beauftragt, den leugnenden Gäfgen auf Wahrheitsserum und mögliche Schmerzen durch einen einfliegenden SEK-Beamten „vorzubereiten“, aber er habe ihn nicht angefasst oder aus der Nähe bedroht.
    Ein Sachverständiger erklärte vor Gericht, dass Gäfgen eindeutig traumatisiert sei. Jedoch seien viele andere belastende Momente erkennbar. Bereits vor dem Verhör sei das Lügengebäude Gäfgens zusammengebrochen, er habe die eigene Lebensperspektive zerstört, zudem habe er den Tod seines Opfers miterlebt. Nach der Einschätzung des Gutachters sei der Tod des Jungen die für Gäfgen belastendste Erfahrung gewesen. Die Androhung der Folter könne die bereits vorhandene psychische Störung noch graduell verstärkt haben.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 17.03.2011 )


  • Vor dem Landgericht Bremen muss sich ein Polizeiarzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
    2008 war der Mann bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dem Prozess lag der Fall zugrunde, dass er im Jahr 2005 einem mutmaßlichen Rauschmittelhändler Brechmittel eingeflößt hatte, da vermutet wurde, dass dieser Rauschgiftkügelchen geschluckt hatte. Der mutmaßliche Rauschmittelhändler fiel daraufhin ins Koma und starb später im Krankenhaus.
    Da der Bundesgerichtshof im April 2010 den Freispruch aufgehoben hatte, muss der Fall neu verhandelt werden.
    Nun muss geklärt werden, ob das Opfer Wasser in der Lunge bekommen hatte und quasi ertrunken ist oder ob es an einem Herzschaden starb. Im ersten Prozess hatten die Gutachter unterschiedliche Thesen zur Todesursache aufgestellt. Aus diesem Grund plädierten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidiger auf Freispruch. Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass dem Angeklagt keine Schuld nachgewiesen werden könne.

    Der Bundesgerichtshof hingegen sah dies anders. Nach seiner Ansicht habe der Angeklagte unverhältnismäßig gehandelt. Nachdem er dem Opfer Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht habe und sich das Opfer erbrochen habe, habe der Angeklagte mit einem Spachtel einen weiteren Brechreiz ausgelöst. Dies sei der Grund wieso eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.
    ( Quelle: FAZ vom 09.03.2011 Nr. 57, S. 9 )


  • Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08

    Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. Auf Anklopfen an die Wohnungstür wurde geöffnet. Auf die Frage der Beamten, ob man die Wohnung betreten dürfe ( Hausdurchsuchung ), wurden sie eingelassen. Dort sahen sie den Angeschuldigten, der im Begriff war, Betäubungsmittel in einem Toastbrot zu verstecken.
    Das AG Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht der Strafkammer hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung zu Recht abgelehnt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Wohnungsdurchsuchung grob rechtswidrig gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar hat die Wohnungsinhaberin den Polizeibeamten den Zutritt in den Flur der Wohnung gestattet, was offensichtlich dem Umstand geschuldet war, dass sie den Anlass des Polizeieinsatzes nicht im Hausflur vor den Nachbarn besprechen wollte. Damit hat sie nicht zugleich in die Durchsuchung der fraglichen Wohnung eingewilligt. Die Durchsuchung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach der Befragung der Wohnungsinhaberin eine, wenn auch nur kurze Nachschau in allen Räumlichkeiten erfolgte. Die stillschweigende Duldung genügt insoweit nicht.
    Vielmehr hätte, was hier nicht geschehen ist, über die Freiwilligkeit belehn werden müssen, da, wie des AG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen der §§ 102 ff StPO nicht vorliegen.“


  • In einer Kneipe im Hamburger Stadtteil Billstedt kam es zu einer Schiesserei. Einem Gast missfiel die Aussage eines anderen Gastes, daraufhin rief er seinen Sohn. Dieser erschien mit einer Waffe und drei weiteren Begleitern in der Kneipe. Dann fielen Schüsse und Hasan Ö. brach zusammen. Die gerufenen Männer und der Vater flüchteten.
    Die Polizei leitete eine große Sofortfahndung ein. Einige Polizisten ermittelten am Tatort, andere hatten sich an günstigen Stellen positioniert. Insgesamt waren 52 Streifenwagen im Einsatz. Die Polizei nahm noch in derselben Nacht Tatverdächtige fest.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 24.01.2011, S. 7 )


  • 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG, Az.: 2 BvR 1046/08

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.

    Die Blutentnahme wurde von einem Polizeibeamten gegen 18.30 Uhr angeordnet und von einem Arzt um 18.40 Uhr beziehungsweise 19.04 Uhr durchgeführt. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte die die Feststellung dass die Blutentnahme rechtswidrig gewesen sei. Ferner beantragte er die Vernichtung der an diesem Tag entnommenen Blutproben. Die Anträge wurden auf die Verletzung von Art. 13 GG, Art. 19 Abs 4 GG und Axt. 2 Abs.. 2 Satz 1 GG gestützt. Der Richtervorbehalt sei nach seiner Ansicht missachtet worden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Die Anträge und damit die Verfassungsbeschwerde hatten Erfolg.

    Die 1. Kammer des 2. Senats führt dazu aus, dass der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme Beachtung finden muss.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs.4 GG, soweit sie das Bestehen der polizeilichen Eilkompetenz mir einer Begründung angenommen haben, die den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Blutentnahmen zur Feststellung der BAK im Regelfall leer laufen lassen würden.

    Auch im Fall der Blutentnahme nach S 81a Abs. I und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der 2 nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein (vgl. BVerfGK10, 270, 273; BVerfGK 12, 374, 376 f.). Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 ff.; BVerfGE 103, 142, l51; BVerfGK 10, 270, 273 f.). Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft  und -nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Die Gefahrenlage muss dann mir auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGK l0, 270, 274).“

    Aufgrund der fehlenden Beachtung des Richtervorbehalts hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Blutentnahme. Das Bundesverfassungsgericht erblickte darin einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.


  • Die Generalbundesanwältin Monika Harms fordert mehr Befugnisse im Kampf gegen den islamistischen Terror. Da die Terroristen zunehmend zur Kommunikation Verschlüsselungstechniken nutzen würden, sei es sinnvoll, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Online-Durchsuchung einzuräumen. Insoweit schlägt Harms vor, dass auf Anordnung von Richtern alle technischen Mittel genutzt werden können, „um auf Augenhöhe mit denjenigen, die den Staat angreifen, umgehen zu können“.
    Neben der Polizei zur Gefahrenabwehr spiele die Strafverfolgung eine tragende Rolle im Kampf gegen den Terror.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 18.12.2010)


  • Der Angeklagte Y. ist vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen „Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten“ verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat er Erfolg.

    Wie das Amtsgericht festgestellt hat, ging der Angeklagte zusammen mit dem befreundeten Angeklagten S. am 1. Mai 2008 von einem Fest in Berlin nach Hause zurück als sie im Stadtteil B.-K. auf eine Gruppe von 150-200 Demonstranten trafen, die sich Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten lieferte. Der Angeklagte Y. trug zu diesem Zeitpunkt eine Glasflasche in der Hand, die er sodann in Richtung Polizeibeamte warf und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, damit einen Polizeibeamten zu treffen. Ob ein Beamter durch diese Glasflasche verletzt wurde, war nicht mehr festzustellen.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.

    Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.

    Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:

    „Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe „von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten“ vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“

    Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.

  • Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde:

    Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.

    Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“. Als sich der Geschädigte hiergegen auf dem Boden liegend wehrte, während eine Polizeibeamtin ihn zu fesseln versuchte, biss er der Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel. In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin dem Geschädigten zwei „kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend.

    Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte gegen den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein „gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs“ vorliegen würde und somit der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt gewesen sei.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.

  • Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt)

    Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M. erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg.

    Der Angeklagte war wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der Trunkenheit im Straßenverkehr vom Amtsgericht Hünfeld zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.

    Der Angeklagte rügte zum einen in seiner Revision, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege, da der zuständige Polizist zur Tatzeit gegen 21:20 Uhr die Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration ohne richterliche Anordnung vorgenommen hat. Dabei stehe die Blutentnahme grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt gemäß §81a Abs. 2 StPO und könne nur durch Anordnung des zuständigen Richters vorgenommen werden.

    Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus:

    „Die Anordnung der Blutentnahme darf gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen erfolgen. Der Richtervorbehalt hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Entnahme einer Blutprobe um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf. Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche – zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grds. versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598).“

    Der konkrete Tatverdacht der Trunkenheit bestand für den handelnden Polizeibeamten. Allerdings lag keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO vor. Aufgrund der Werte des Alkoholtestes (2,0 Promille) hätte das Warten auf eine richterliche Anordnung zu keinem Beweisverlust geführt. Auch die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Blutentnahme nach 21:20 Uhr war und somit ein eingerichteter richterlicher Eil- oder Notdienst fernmündlich zu erreichen gewesen wäre, ändert daran nichts.

    Doch trotz Vorlage des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt blieb die Frage offen, ob solche zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. Vielmehr sind der Einzellfall und die betroffenen Interessen im Wege einer Interessenabwägung zu berücksichtigen:

    “Der Gesetzgeber hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Beweismittel anzunehmen ist, nicht entschieden (vgl. BGH StV a.a.O.). Die Frage ist nach inzwischen gefestigter, verfassungsgerichtlich gebilligter (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 3053) obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitsfindung “ um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes, welches wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.; BGH NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart -1 Ss 532/07-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 a Rn. 32).“

    Entscheidend ist also die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann anzunehmen, „wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht“. Liegt hingegen nur ein Irrtum über die Zuständigkeit vor, ist ein Beweisverwertungsverbot regelmäßig nicht einschlägig.

    Im konkreten Sachverhalt ist die Eilmaßnahme in Gestalt der Blutentnahme der Polizei nicht grundsätzlich verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Eine solche hätte der Polizeibeamte angenommen, zumal auch ein Nachtrunk im Raume stand. Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen der Blutentnahme vor, da der Angeklagte unter starken Alkoholeinfluss stand und eine Gefährdung des Strafenverkehrs durch Trunkenheit in Betracht kam.

    Ferner ergibt auch die Interessenabwägung keinen schwerwiegenden Verstoß, wie die Staatsanwaltschaft ausführt:

    „Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich als betroffene Rechtsgüter das hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316 StGB und das – unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende – Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber standen. Während der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit (wegen des dahinter stehenden Schutzes insbesondere von Leben und Gesundheit anderer Verkehrteilnehmer) dem Schutz hoher Rechtsgüter dient, stellt der Eingriff, dem sich der Angeklagte unterziehen musste, lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).“

    Auch ist nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte willkürlich gegen den Richtervorbehalt verstoßen hätte, sich keine Gedanken darüber gemacht bzw. willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen hat. Zudem ist es auch nicht aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, ob der „Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert“ wäre.

    Die Revision ist hinsichtlich des Beweisverwertungverbots unbegründet.

    Allerdings hält das Urteil im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen bezüglich der Blutalkoholkonzentration einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte nach der Fahrt im Straßenverkehr bereits weiteren Alkohol zu sich genommen, der jedoch herauszurechnen war.

    So ging das Gericht zu Gunsten des Angeklagten im vorliegenden Fall von einem geringen Nachtrunk aus und einer Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Fahrt von mindestens 1,3 bis 1,4 Promille aus, was einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechen würde. Problematisch ist hierbei jedoch die Ermittlung des Nachtrunks und somit die Berechnung der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (Fahren mit dem PKW):

    “Von diesem Wert ist sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte Blutalkoholkonzentration abzuziehen. Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, kann in der Weise errechnet werden, dass die wirksame Alkoholmenge (in Gramm) durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in Kg) geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts im Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm. Hinsichtlich des Körpergewichts ist dabei zugunsten des Angeklagten vom Mindestgewicht auszugehen, da die durch Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so höher ist, je geringer das Körpergewicht ist. Wenn der individuelle Reduktionsfaktor nicht festgestellt ist, muss der Sachverständige darlegen, welcher Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in Betracht kommt und zugunsten des Angeklagten davon ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.05.1996 – 3 Ss 132/96 – und vom 13.11.2001 – 3 Ss 306/01 -; OLG Köln VRS 66, 352, 353).“

    Die hierzu erforderlichen Feststellungen über die Berechnung der Blutalkoholmenge fehlen jedoch. Vielmehr ging das Gericht von „mindestens 1,3 bis 1,4 Promille“ beim Angeklagten aus, ohne die Herleitung hierfür zu begründen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei den anzuwendenden Grundsätzen der Berechnungsformel bei der richtigen Anwendung dieser zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringerer Blutalkoholkonzentration besaß.

    Der Senat schließt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Diese Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Trunkenheit im Straßenverkehr neu zu entscheiden haben.

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