Polizei

  • Die Angeklagte wurde vom AG wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Dagegen ging die Angeklagte mit Berufung vor, welche vom LG verworfen wurde. Dazu stellte das LG fest, dass die Angeklagte am Tattag Alkohol in solchen Mengen zu sich genommen habe, dass sie in einen Zustand geriet, der ihre Schuldfähigkeit nicht ausschließbar aufhob. Bei Trinkbeginn sei sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen oder habe es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass sie in einen solchen Rauschzustand geraten würde. Während des Vollrauschs habe die Angeklagte zwischen 17:45 Uhr und 20:54 Uhr ohne entsprechenden Anlass in insgesamt 54 Fällen die Einsatzzentrale der Polizei über die Notrufnummer 110 angerufen. Sie habe mit den Polizisten reden bzw. die Beamten zu einem Besuch bei sich überreden wollen. Dabei sei sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen, dass die Notrufnummer 110 nur in Notsituationen gewählt werden darf. Durch ihr Blockieren der Notrufnummer sei das verlässliche Funktionieren des Notrufs gestört gewesen. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass in einigen Fällen „echte“ Notrufe vorgelegen hätten, hätten die Beamten sämtliche Anrufe der Angeklagte entgegen nehmen müssen.

    Hiergegen wandte sich die Angeklagte mit Revision. Der Strafsenat erachtet die Revision als erfolglos. Es sei kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennbar.

  • Seit 2007 ist die Studentin Tanja Gräff aus Trier spurlos verschwunden. Obwohl die Polizei es nicht für wahrscheinlich hält den Fall endgültig aufklären zu können, startete sie einen neuerlichen Versuch Anhaltspunkte für den Verlauf des Abends zu finden. Nun wird eine Felsformation im Westen von Trier abgesucht.
    Das Gelände befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fachhochschule. Hier war Tanja Gräff in den Morgenstunden des 7. Juni 2007 auf einem Hochschulfest zum letzten Mal gesehen worden. 800 Spuren geht die Polizei seit dem Verschwinden nach. 200 Aktenordner umfassen den Ermittlungsstand in diesem Fall. Jedoch konnte die Polizei nichts Neues ermitteln. Der Leiter des Kommissariats für Kapitaldelikte der Kriminaldirektion Trier, Christian Soulier. erklärt dazu: „Mit den Informationen, die wir jetzt haben, ist die Chance relativ gering, den Fall überhaupt noch zu klären.“
    Das letzte Lebenszeichen der Studentin ist ein Handy-Telefonat um 4.13 Uhr morgens mit ihren Freunden. Danach reißt die Informationskette ab. Nach Ansicht der Polizei, ist sie wohl Opfer eines Gewaltverbrechens geworden. Jedoch gibt es für diese Ansicht keine Beweise. Es gäbe keinen Tatort und keine sichergestellten Beweismittel. Die klassischen Ermittlungsmethoden kommen kämen insofern nicht zum Tragen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 19.03.2011 )


  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit 98 km/h. Bisher ist ungeklärt wieso er derart beschleunigte.

    Mit dieser Geschwindigkeit nähert er sich der Kreuzung am Eppendorfer Baum. Die Ampel war zu diesem Zeitpunkt bereits rot. Aufgrund seines Tempos konnte er in der langgezogenen Rechtskurve offenbar nicht mehr die Spur halten und fuhr in den Gegenverkehr. Dort erfasste er ungebremst das Heck des Golf Cabrios. Sein Heck brach ebenfalls aus, worauf sich der Wagen überschlug und in eine Menschengruppe an der Fußgängerampel vor der Bäckerei „Backwerk“ schleuderte.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )


  • Der wegen Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Markus Gäfgen geht nun in einem Zivilprozess gegen das Land Hessen vor und fordert Schmerzensgeld.

    Nachdem Gäfgen im Jahre 2002 Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, soll er in einem Verhör durch die Polizei mit Folterandrohung zur Benennung des Verstecks des Jungen gebracht worden sein. Gäfgen erklärte, dass er von einem Vernehmungsbeamten geschlagen und mit Schmerzen, Vergewaltigung, einem Wahrheitsserum und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Seitdem leide er an posttraumatischen Spätfolgen der illegalen Polizeimethoden.
    Der Vernehmungsbeamte hingegen bestritt den Vorwurf in Details. Zwar habe der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner ihn beauftragt, den leugnenden Gäfgen auf Wahrheitsserum und mögliche Schmerzen durch einen einfliegenden SEK-Beamten „vorzubereiten“, aber er habe ihn nicht angefasst oder aus der Nähe bedroht.
    Ein Sachverständiger erklärte vor Gericht, dass Gäfgen eindeutig traumatisiert sei. Jedoch seien viele andere belastende Momente erkennbar. Bereits vor dem Verhör sei das Lügengebäude Gäfgens zusammengebrochen, er habe die eigene Lebensperspektive zerstört, zudem habe er den Tod seines Opfers miterlebt. Nach der Einschätzung des Gutachters sei der Tod des Jungen die für Gäfgen belastendste Erfahrung gewesen. Die Androhung der Folter könne die bereits vorhandene psychische Störung noch graduell verstärkt haben.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 17.03.2011 )


  • Vor dem Landgericht Bremen muss sich ein Polizeiarzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
    2008 war der Mann bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dem Prozess lag der Fall zugrunde, dass er im Jahr 2005 einem mutmaßlichen Rauschmittelhändler Brechmittel eingeflößt hatte, da vermutet wurde, dass dieser Rauschgiftkügelchen geschluckt hatte. Der mutmaßliche Rauschmittelhändler fiel daraufhin ins Koma und starb später im Krankenhaus.
    Da der Bundesgerichtshof im April 2010 den Freispruch aufgehoben hatte, muss der Fall neu verhandelt werden.
    Nun muss geklärt werden, ob das Opfer Wasser in der Lunge bekommen hatte und quasi ertrunken ist oder ob es an einem Herzschaden starb. Im ersten Prozess hatten die Gutachter unterschiedliche Thesen zur Todesursache aufgestellt. Aus diesem Grund plädierten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidiger auf Freispruch. Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass dem Angeklagt keine Schuld nachgewiesen werden könne.

    Der Bundesgerichtshof hingegen sah dies anders. Nach seiner Ansicht habe der Angeklagte unverhältnismäßig gehandelt. Nachdem er dem Opfer Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht habe und sich das Opfer erbrochen habe, habe der Angeklagte mit einem Spachtel einen weiteren Brechreiz ausgelöst. Dies sei der Grund wieso eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.
    ( Quelle: FAZ vom 09.03.2011 Nr. 57, S. 9 )


  • Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08

    Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. Auf Anklopfen an die Wohnungstür wurde geöffnet. Auf die Frage der Beamten, ob man die Wohnung betreten dürfe ( Hausdurchsuchung ), wurden sie eingelassen. Dort sahen sie den Angeschuldigten, der im Begriff war, Betäubungsmittel in einem Toastbrot zu verstecken.
    Das AG Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht der Strafkammer hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung zu Recht abgelehnt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Wohnungsdurchsuchung grob rechtswidrig gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar hat die Wohnungsinhaberin den Polizeibeamten den Zutritt in den Flur der Wohnung gestattet, was offensichtlich dem Umstand geschuldet war, dass sie den Anlass des Polizeieinsatzes nicht im Hausflur vor den Nachbarn besprechen wollte. Damit hat sie nicht zugleich in die Durchsuchung der fraglichen Wohnung eingewilligt. Die Durchsuchung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach der Befragung der Wohnungsinhaberin eine, wenn auch nur kurze Nachschau in allen Räumlichkeiten erfolgte. Die stillschweigende Duldung genügt insoweit nicht.
    Vielmehr hätte, was hier nicht geschehen ist, über die Freiwilligkeit belehn werden müssen, da, wie des AG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen der §§ 102 ff StPO nicht vorliegen.“


  • In einer Kneipe im Hamburger Stadtteil Billstedt kam es zu einer Schiesserei. Einem Gast missfiel die Aussage eines anderen Gastes, daraufhin rief er seinen Sohn. Dieser erschien mit einer Waffe und drei weiteren Begleitern in der Kneipe. Dann fielen Schüsse und Hasan Ö. brach zusammen. Die gerufenen Männer und der Vater flüchteten.
    Die Polizei leitete eine große Sofortfahndung ein. Einige Polizisten ermittelten am Tatort, andere hatten sich an günstigen Stellen positioniert. Insgesamt waren 52 Streifenwagen im Einsatz. Die Polizei nahm noch in derselben Nacht Tatverdächtige fest.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 24.01.2011, S. 7 )


  • 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG, Az.: 2 BvR 1046/08

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.

    Die Blutentnahme wurde von einem Polizeibeamten gegen 18.30 Uhr angeordnet und von einem Arzt um 18.40 Uhr beziehungsweise 19.04 Uhr durchgeführt. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte die die Feststellung dass die Blutentnahme rechtswidrig gewesen sei. Ferner beantragte er die Vernichtung der an diesem Tag entnommenen Blutproben. Die Anträge wurden auf die Verletzung von Art. 13 GG, Art. 19 Abs 4 GG und Axt. 2 Abs.. 2 Satz 1 GG gestützt. Der Richtervorbehalt sei nach seiner Ansicht missachtet worden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Die Anträge und damit die Verfassungsbeschwerde hatten Erfolg.

    Die 1. Kammer des 2. Senats führt dazu aus, dass der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme Beachtung finden muss.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs.4 GG, soweit sie das Bestehen der polizeilichen Eilkompetenz mir einer Begründung angenommen haben, die den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Blutentnahmen zur Feststellung der BAK im Regelfall leer laufen lassen würden.

    Auch im Fall der Blutentnahme nach S 81a Abs. I und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der 2 nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein (vgl. BVerfGK10, 270, 273; BVerfGK 12, 374, 376 f.). Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 ff.; BVerfGE 103, 142, l51; BVerfGK 10, 270, 273 f.). Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft  und -nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Die Gefahrenlage muss dann mir auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGK l0, 270, 274).“

    Aufgrund der fehlenden Beachtung des Richtervorbehalts hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Blutentnahme. Das Bundesverfassungsgericht erblickte darin einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.


  • Die Generalbundesanwältin Monika Harms fordert mehr Befugnisse im Kampf gegen den islamistischen Terror. Da die Terroristen zunehmend zur Kommunikation Verschlüsselungstechniken nutzen würden, sei es sinnvoll, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Online-Durchsuchung einzuräumen. Insoweit schlägt Harms vor, dass auf Anordnung von Richtern alle technischen Mittel genutzt werden können, „um auf Augenhöhe mit denjenigen, die den Staat angreifen, umgehen zu können“.
    Neben der Polizei zur Gefahrenabwehr spiele die Strafverfolgung eine tragende Rolle im Kampf gegen den Terror.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 18.12.2010)


  • Der Angeklagte Y. ist vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen „Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten“ verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat er Erfolg.

    Wie das Amtsgericht festgestellt hat, ging der Angeklagte zusammen mit dem befreundeten Angeklagten S. am 1. Mai 2008 von einem Fest in Berlin nach Hause zurück als sie im Stadtteil B.-K. auf eine Gruppe von 150-200 Demonstranten trafen, die sich Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten lieferte. Der Angeklagte Y. trug zu diesem Zeitpunkt eine Glasflasche in der Hand, die er sodann in Richtung Polizeibeamte warf und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, damit einen Polizeibeamten zu treffen. Ob ein Beamter durch diese Glasflasche verletzt wurde, war nicht mehr festzustellen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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