Zum Wurf einer Glasflasche während einer Demonstration

Der Angeklagte Y. ist vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen „Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten“ verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat er Erfolg.

Wie das Amtsgericht festgestellt hat, ging der Angeklagte zusammen mit dem befreundeten Angeklagten S. am 1. Mai 2008 von einem Fest in Berlin nach Hause zurück als sie im Stadtteil B.-K. auf eine Gruppe von 150-200 Demonstranten trafen, die sich Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten lieferte. Der Angeklagte Y. trug zu diesem Zeitpunkt eine Glasflasche in der Hand, die er sodann in Richtung Polizeibeamte warf und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, damit einen Polizeibeamten zu treffen. Ob ein Beamter durch diese Glasflasche verletzt wurde, war nicht mehr festzustellen.

Wie der Strafsenat des KG Berlin ausführt, belegen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht in ausreichendem Maße, „dass der Angeklagte mit dem Flaschenwurf unmittelbar dazu angesetzt hat, mittels eines gefährlichen Werkzeugs einen der Polizeibeamten der Einsatztruppe körperlich zu misshandeln bzw. an der Gesundheit zu schädigen, dass also der Entschluss des Angeklagten darauf gerichtet war, die Tat mittels eines Gegenstandes zu begehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall zur Zufügung erheblicher Körperverletzungen geeignet ist“.

Außerdem ist nach Ansicht des Senats den Ausführungen des Amtsgerichts nichts hinsichtlich Art und Größe der Glasflasche sowie der möglichen Schutzbekleidung der Polizeibeamten sowie deren Blickrichtung im Augenblick des Flaschenwurfs zu entnehmen. Insgesamt sind die Feststellungen daher zu ungenau. Insbesondere fehlt es an der Feststellung hinsichtlich der Frage, ob sich der Angeklagte Y. dieser Gruppe an Demonstranten angeschlossen hatte.

Hierzu führt das KG Berlin aus:

„Soweit das Amtsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB als gegeben ansieht, versteht der Senat die diese Würdigung tragenden – sehr knappen – tatsächlichen Feststellungen dahin, dass der Angeklagte, der sich im locker zusammenlaufenden hinteren Bereich der Menschenmenge aufhielt, sich als Angehöriger einer Gruppe von etwa 150 bis 200 Personen – im Sinn einer faktischen Vereinigung der Kräfte – durch den Flaschenwurf an den Gewalttätigkeiten (Flaschen- und Steinwürfe) der Angehörigen eben dieser zumindest in Teilen unfriedlichen Gruppe beteiligt hat. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, auch insoweit gegebenenfalls genauere Feststellungen zu treffen (vgl. Senat a. a. O.).

Folglich  ist das Urteil insgesamt vom Strafsenat aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Berlin Tiergarten zurückverwiesen worden.

Des Weiteren fügt der Senat noch eine ergänzende Bemerkung (sog. „obiter dictum“) hinzu:

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gemäß § 125 a StGB verwirklicht sind, eine Flasche nicht als Waffe gemäß § 125 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 3627 ff. zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB – bei juris -; Senat, Urteil vom 25. August 2009 – (4) 1 Ss 230/09 (149/09) -). Der Gesetzgeber wollte den Ausdruck der „Waffe“ sowohl in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als auch in § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB nicht in einem weiteren, über den umgangssprachlichen Gebrauch hinausgehenden Sinn verwenden. Der strafrechtliche Waffenbegriff umfasst allerdings nicht nur Waffen i. S. d. Waffengesetzes, sondern auch körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 48, 197, 203 m. w. N.). Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum dem in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB oder in § 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls enthaltenen Begriff des gefährlichen Werkzeugs zugeordnet. Den Waffenbegriff in §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und in § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB in einem nicht technischen, gefährliche Werkzeuge umfassenden Sinne zu verstehen, liefe aber dem Analogieverbot zuwider (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 3629).

Az.: (4) 1 Ss 448/09 (252/09)

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