In den USA wurde ein 17-jähriger Austauschschüler aus Hamburg erschossen. Der Schütze beruft sich dabei auf sein Notwehrrecht. Der Jugendliche befand sich in der fraglichen Nacht in der Garage des Schützen. Wieso und warum er in die Garage des Mannes ging, ist bisher noch unklar. Medien berichten jedoch, dass der Beschuldigte gezielt seine Garage als Falle für Einbrecher hergerichtet haben soll, da er bereits zweimal Opfer von Einbrechern geworden sei. Laut einer Zeugin soll er bereits mehrere Nächte auf der Lauer gelegen haben, um „einen Einbrecher erlegen zu können“. Der Beschuldigte bestreitet dies über einen Strafverteidiger. Nachdem die Staatsanwaltschaft in den USA die Anklageschrift veröffentlicht hat, hat nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg die Ermittlungen wegen Totschlags (§ 212 StGB) aufgenommen.
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
Das deutsche Strafrecht endet nicht an den Grenzen der Bundesrepublik. § 7 StGB regelt die Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten. So gilt das StGB für Taten die im Ausland gegen oder durch Deutsche begangen wurden, sofern die Strafe auch am Tatort mit Strafe bedroht ist, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Sobald somit ein deutscher Staatsbürger eine Straftat begeht oder Opfer einer Straftat wird, die sowohl im Ausland als auch in Deutschland mit Strafe bedroht ist, kann das deutsche Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein. Da das 17-jährige Opfer deutscher Staatsbürger war, ist das deutsche Strafrecht somit grundsätzlich anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist
Damit es jedoch nicht zu einer möglichen Doppelbestrafung des Täters kommt, ermöglicht der § 153c StPO die Einstellung des Verfahrens in Deutschland, wenn die Tat bereits hinreichend am Tatort bestraft wurde oder es zu einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist.
Notwehrrecht in Montana (USA)
Der 29-jährige Schütze beruft sich auf sein Notwehrrecht. Für die Frage, ob er in Deutschland nach deutschem Strafecht wegen Totschlags verurteilt werden könnte, kommt es darauf an, ob der Beschuldigte nach US-Recht durch Notwehr gerechtfertigt war. Denn dann dürfte er auch nach deutschem Strafrecht nicht weiter verfolgt werden, sofern die Staatsanwaltschaft Hamburg das am Tatort geltende Notwehrrecht nicht für menschenrechtswidrig halten würde.
Die USA verfügen über ein recht umfangreiches Notwehrrecht. Dabei unterscheidet sich die konkrete Rechtslage jedoch von Bundesstaat zu Bundesstaat. Der Strafverteidiger des 29-jährigen Schützen betont, dass der Beschuldigte sich in seinem eigenen Haus nach US-Recht verteidigen durfte. Tatsächlich wird sich hier auf die sogenannte „Castle Doctrine“ berufen, die unter anderem auch im Bundesstaat Montana gilt. Demnach darf man sich in Montanta gegen Eindringliche auch mit tödlicher Gewalt wehren, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen:
„(2) A person justified in the use of force pursuant to subsection (1) is justified in the use of force likely to cause death or serious bodily harm only if:
(a) the entry is made or attempted and the person reasonably believes that the force is necessary to prevent an assault upon the person or another then in the occupied structure; or
(b) the person reasonably believes that the force is necessary to prevent the commission of a forcible felony in the occupied structure.“
Die Anwendung von tödlicher Gewalt setzt also voraus, dass der sich Verteidigende von der Notwendigkeit des Einsatzes zur Abwendung eines Angriffs auf sich oder eine andere Person oder zur Abwendung eines schweren Gewaltverbrechens notwendig ist.
Die Staatsanwaltschaft hat offenbar nach derzeitigen Stand der Ermittlungen Bedenken, dass der Schütze von einer solchen Notwehrlage ausgegangen ist. Viel mehr gehen die Ermittler derzeit offenbar davon aus, dass der Schütze es auf die Konfrontation mit einem Einbrecher geradezu anlegte. „Ich warte nur darauf, einen verdammten Typen zu erschießen“, soll der Schütze einer Zeugin nach gesagt haben. Aus diesem Grund ermittelt die Staatsanwaltschaft in den USA gegen den Schützen. Selbst wenn dies so gewesen wäre, würde es jedoch noch nichts darüber aussagen, ob der Schütze in der konkreten Situation nicht von einer Notwehrlage ausgegangen ist. Denn gerade in Montana sind Schusswaffen weit verbreitet, so dass „american homeowners“ bei potentiellen Einbrechern häufig damit rechnen dürfen, dass diese mit Schusswaffen bewaffnet sind.
Notwehrrecht in Deutschland – Notwehr gem. § 32 StGB
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft in Hamburg Anklage in Deutschland erheben würde – was schon vor dem Hintergrund des laufenden Parallelverfahrens in den USA unwahrscheinlich ist – , wäre die Frage des Notwehrrechts in Montana auch ein entscheidender Punkt im deutschen Strafverfahren. Grundsätzlich ist nämlich auch das Notwehrrecht in Deutschland weitgehend. Gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darf sich der Angegriffene gemäß § 32 StGB je nach Umständen auch mit tödlicher Gewalt verteidigen. Die Motivlage des 17-jährigen Deutschen in der Garage ist nicht völlig klar. In Frage käme hier entweder ein Diebstahlsversuch, ein Angriff auf das Eigentum (oder zumindest dem Besitz) oder aber zumindest ein Angriff auf das individuelle Hausrecht.
Beide Rechtsgüter dürfen nach § 32 StGB verteidigt werden. Eine Güterabwägung der jeweiligen Rechte kennt das Notwehrrecht auch in Deutschland nicht. Somit darf grundsätzlich auch mit erheblicher Gewalt das jeweilige Rechtsgut verteidigt werden.
Der Verteidiger muss jedoch das relativ mildeste Mittel zur Verteidigung nutzen. Dies bedeutet, dass er bei zwei gleichgeeigneten Mitteln das mildere Verteidigungsmittel nehmen muss. Er muss sich jedoch nicht auf ein weniger effektives Mittel vertrösten lassen. Am Notwehrrecht der USA wird häufig kritisiert, dass der Angegriffene nicht die Flucht als Alternative ergreifen muss. Dabei wird übersehen, dass auch in Deutschland eine Fluchtmöglichkeit nur in Ausnahmefällen ergriffen werden muss. Es gilt auch in Deutschland der Grundsatz: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“.
Bezüglich des Einsatzes tödlicher Gewalt gibt es jedoch in Deutschland zwei Einschränkungen. So muss grundsätzlich eine Androhung der tödlichen Gewalt erfolgen, zum Beispiel mittels Warnschusses. Lediglich wenn die Androhung zur weiteren Eskalation führen würde oder die Position des Verteidigers sich dadurch schwächen würde, ist eine Androhung entbehrlich. Diese Ansicht bestätigte der BGH erst kürzlich in einem Urteil gegen ein Mitglied eines Rockerclubs, der durch eine geschlossene Tür einen Polizeibeamten erschossen hat. Das Landgericht hat ihn wegen Totschlags verurteilt, der BGH hob das Urteil jedoch aufgrund der insoweit erfolgreichen Revision auf und verurteilte den Angeklagten lediglich wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und nicht wegen Totschlags oder Mord, weil der Schütze von einer Notwehrlage ausgegangen war und er die Vorstellung hatte, es handele sich bei den Personen vor der Tür um Rivalisierende Bandenmitglieder, die ihr erschießen würden, sobald sie die Tür aufgebrochen haben (BGH, Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11). Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Jemand, der sich einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff gegenüber sieht, nicht erst warten muss, bis sich seine Verteidigungsposition erheblich verschlechtert.
Die zweite Einschränkung ist der Fall der völligen Unverhältnismäßigkeit. Obwohl grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr erfolgt, macht der BGH bei einem völligen Missverhältnis der betroffenen Rechtsgüter eine Ausnahme. Als Beispiel für solch eine Einschränkung ist der Rollstuhlfahrer, der mit einem Gewehr Kinder vom Kirschbaum schießt, während sie seine Früchte klauen wollen. In diesen Fällen muss das Bagatelldelikt hingenommen werden und die Kinder dürfen nicht erschossen werden. In einigen US-Staaten gelten dahingehend sogar weitreichendere Einschränkungen. So ist in Montana nach der oben wiedergegebenen „Castle doctrine“ die Anwendung tödlicher Gewalt nur dann erlaubt, wenn ein Angriff auf bestimmte Rechtsgüter vorliegt oder es um die Abwendung eines „erheblichen“ Gewaltverbrechens geht. Es geht also weniger um die Frage, ob der Beschuldigte eine Diebesfalle ausgelegt hat sondern vielmehr darum, ob er in der konkreten Situation von einem bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben durch den vermeintlichen Einbrecher ausgegangen ist und sich ohne vorherige Ankündigung oder Anwendung von alternativen Möglichkeiten verteidigen durfte („stand your ground“)
Einschätzung nach deutschem Strafrecht
Viele Fragen zur Tat sind noch ungeklärt und erst die weiteren Ermittlungen werden einige wichtige Punkte des Falles aufhellen können. Die Frage, was genau das Opfer in der Garage getan hat, ist für die mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten allerdings sowohl nach deutschem wie auch nach dem in Montana geltenden Recht weniger relevant als die Frage, wie der Schütze die Lage eingestuft hat und ob er die Lage so einschätzen durfte. Auch müsste geschaut werden, ob die Gewalt zuvor angedroht wurde und welche sonstigen Verteidigungsmittel zur Verfügung standen. Je nach Motivlage und angegriffenem Rechtsgut könnte auch von einem völligen Missverhältnis nach deutschem Verständnis ausgegangen werden.
Neben der Einschätzung, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt, wäre nach deutschem Recht auch die Motivlage des Schützen ein relevanter Punkt. Denn für die Notwehr wird in Deutschland auch ein Verteidigungswille verlangt. Der BGH verlangt dabei nicht nur die Kenntnis des Handelnden von seinem Notwehrrecht, sondern die Verteidigung muss auch das maßgebliche Handlungsmotiv sein.
Sollte der Schütze somit tatsächlich, wie von Zeugen ausgesagt, vorher angekündigt haben, dass er endlich einen Einbrecher erschießen möchte, kann fraglich sein, ob der Verteidigungswille das bestimmende Motiv ist. Ging es dem Schützen nämlich lediglich um Rache und nutzte er sein Notwehrrecht dazu aus, so könnte er sich in Deutschland nicht auf die Notwehr berufen.
Fazit: Dieser Fall wäre auch in Deutschland denkbar – nur sehr viel unwahrscheinlicher
Großes mediales Aufsehen hat ein Fall in Sittensen erfahren, in dem ein 76-jähriger Rentner mit einem Einbruch, einem Raub oder Ähnlichem rechnete und deshalb an verschiedenen Orten scharfe Schusswaffen in seinem Haus versteckt hatte. Er wurde tatsächliche einige Zeit überfallen. Während der räuberischen Erpressung ging jedoch die Alarmanlage los und die Täter flüchteten in Panik aus dem Haus. Der Rentner nahm eine Pistole und lief Ihnen hinterher. Als bereits alle Personen das Haus verlassen hatten, schoss der Rentner einem 16-jährigen in den Rücken und dieser verstarb an Ort und Stelle. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil ein Fall der Notwehr vorlag. Erst auf die Beschwerde der Hinterbliebenen des Getöteten wurde das Verfahren wieder aufgenommen und Anklage wegen Totschlags erhoben. Das Landgericht Stade hat die Anklage jedoch abgelehnt, weil aus Sicht der Kammer wegen Notwehr kein hinreichender Tatverdacht vorläge. Erst auf die beim OLG erfolgreiche Beschwerde muss sich das Landgericht nun doch mit dem Fall beschäftigen, der bis heute noch nicht abgeschlossen ist (Siehe dazu die Presse).
Bereits in rein deutschen Strafverfahren ist die Frage der Notwehr häufig nicht leicht zu beantworten. Erst recht gilt dies, wenn das Notwehrrecht von Montana bei der Bewertung des Falles zugrunde zu legen ist. Da die Bejahung der Notwehr jedoch zur Straffreiheit führt, handelt es sich um eine elementare und entscheidende Frage des Strafprozesses. Aus diesem Grund sollte bei gegebenen Anhaltspunkten das Vorliegen des Notwehrrechts durch einen Strafverteidiger geprüft werden. Gerade in Fällen der Notwehr ist es wichtig, dass der Beschuldigte zunächst zum Tatvorwurf schweigt.
Im Ergebnis ist aus mehreren Gründen nicht damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg maßgeblich Einfluss auf diesen Fall nehmen wird bzw. kann. Zwar kann die Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich mit der Übersendung der Ermittlungsakten der amerikanischen Behörden rechnen, eigene Ermittlungen sind jedoch nur schwerlich durchzuführen. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass der Tatverdächtige sich freiwillig der deutschen Gerichtsbarkeit stellen oder ein internationaler Haftbefehl ergehen wird. Das Verfahren würde ohnehin eingestellt, wenn die Staatsanwaltschat Hamburg nach rechtlicher Prüfung des ermittelten Sachverhalts zu dem Ergebnis käme, dass der Schütze nach dem in Montana geltendem Notwehrrecht gerechtfertigt wäre.
Beide Fälle zeigen: Das Problem ist weniger das Notwehrrecht, sondern vielmehr der ungehinderte Zugriff auf Waffen. Hätten die jeweils Beschuldigten in den oben bezeichneten Fällen keine Schusswaffe gehabt, wären zwei Heranwachsende noch am Leben. Befürworter der Waffenlobby behaupten gern, wenn die Menschen keine Schusswaffen hätten, dann würden Sie Messer, Knüppel oder sogar Steine nehmen, um die Tat zu begehen (das sog. Kain und Abel Argument).
Dass dieses Argument nicht überzeugt wird schon dann deutlich, wenn man die Todesopfer der Amokläufe von Eschede und von Ansbach vergleicht.
Hätte der in diesem Fall Beschuldigte „nur“ ein Messer gehabt wäre es eher zu einem Gespräch gekommen, welches die Situation wahrscheinlich geklärt hätte. So ist ein junger Mensch tot und der Schütze Beschuldigter in einem Strafverfahren, in welchem ihm nach US-Recht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe droht. Unter Umständen eine deutlich höhere Strafe, als er sie in Deutschland bei diesem Sachverhalt zu befürchten hätte.