5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: 5 StR 260/08
Die Angeklagten B., L. und N. wurden vom LG wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und Bü. wurden wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.
Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet, da dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen sei, dass sich die Schadensbestimmung auf die Feststellung eines Vermögensnachteils und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt habe.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005, 374, 375;). Die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt war insbesondere im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen verfehlt. Nach Ansicht des Senats ist eine tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin zu sehen, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen, kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde. Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten eingegangenen Risiken im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte.“
Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom Senat als unbegründet verworfen.