Die Ansprüche der Verletzten stehen dem Verfall im Sinne des § 73 StGB auch dann entgegen, wenn es sich um einen Straftatbestand zum Schutze der Allgemeinheit handelt.
Der Angeklagte wurde von mehreren Gemeinden beauftragt, ehemalige DDR-Mülldeponien zu rekultivieren. Bei der Verfüllung der Deponien durch das Unternehmen des Angeklagten wurden jedoch unerlaubte Müllstoffe in die Deponien eingebracht, die den Boden und das Grundwasser gefährdeten.
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen. Von einer Anordnung des Verfalles gemäß § 73 StGB sah das Landgericht ab, da dem gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB die Ansprüche der verletzten entgegenstehen würden.
Die Staatsanwaltschaft versuchte in der Revision doch noch die Anordnung des Verfalles zu erreichen. Sie scheiterte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch mit ihren Argumenten, dass es sich bei der Tat um eine Straftat gegen ein Schutzgut der Allgemeinheit handelte und daher trotzdem der Verfall angeordnet werden könnte:
Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb hätte unterbleiben müssen, weil Umweltstraftaten nicht dem Individualschutz dienen. Damit vermengt die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des Straftatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Es kommt somit nicht darauf an, ob die Straftat dem Individualschutz dient oder dem Schutz der Allgemeinheit. Es geht alleine darum, ob Verletzte einen Anspruch daraus haben könnten. Auch hatte die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg mit ihrer Argumentation, dass der Angeklagte das Geld nicht „aus der Tat“, sondern „für die Tat“ erlangte, da es um das gezahlte Geld der Gemeinden geht. Hier sieht der Senat eine Ausnahme erfüllt, da der Täter das Geld gerade spiegelbildlich für den unerlaubten Umgang mit Abfällen erlangte. Deswegen konnte auch in diesem Fall § 73 Abs. 1 S. 2 StGB angewandt werden.
Damit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 5 StR 306/12