Verständigung im Strafprozess verfassungsgemäß

Informelle Absprachen abseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Verständigungen im Strafprozess im Sinne des § 257c StPO beschäftigen. Das Gericht betont erneut, dass die Hauptaufgabe des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts sei. Dieser Grundsatz muss auch bei der Absprach nach § 257c StPO eingehalten werden. Das Gericht wird also nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden.

Eine klare Absage gibt es auch an „informelle Absprachen“. Jegliche Absprachen, die im Strafprozess getroffen werden, müssen im Rahmen des § 257c StPO erfolgen. Vor allem muss die Transparenz und die Dokumentationspflicht beachtet werden. Dazu gehört auch, dass alle Umstände der Verständigung in die Hauptverhandlung einbezogen werden müssen. Hier kritisiert der Senat die gängige Praxis der deutschen Gerichte, bei welchen diese Voraussetzungen regelmäßig missachtet werden.

Eine Verfassungswidrigkeit wäre laut dem Bundesverfassungsgericht nur dann gegeben, wenn die Schutzmechanismen so lückenhaft wären, dass informelle Absprachepraxen gefördert werden würden. Dies sieht das Gericht momentan noch nicht. Trotzdem betont der Senat, dass der Gesetzgeber zukünftig die Entwicklung beobachten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gegen Fehlentwicklungen einleiten muss.
Im konkreten Fall konnte die Strafverteidigung trotzdem einen Erfolg mit ihrer Verfassungsbeschwerde erreichen. Da der Angeklagte nur aufgrund seines Geständnisses und einem informellen Deal verurteilt wurde, war die Verurteilung verfassungswidrig. Sein Verfahren muss erneut verhandelt werden.

BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, Az.: 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11

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