Behauptung der Notwehr als Verteidigung

Die wahrheitswidrige Berufung auf Notwehr ist grundsätzlich erlaubt.

Der Angeklagte soll in zwei getrennten Fällen Personen mit einem Messer verletzt haben. Nach Überzeugung des Landgerichts Bielefeld verteidigte sich der Angeklagte wahrheitswidrig mit der Behauptung, dass er in Notwehr handelte, da die Personen ihn zuvor angegriffen hätten. Das Landgericht wertete die Bezichtigung eines Angriffes durch die Zeugen als schulderhöhend.

Die Strafverteidigung legte erfolgreich Revision gegen die Verurteilung beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der Senat stellt fest, dass ein Angeklagter sich grundsätzlich auf die Notwehr berufen dürfe:

Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; MükoStGB/Miebach, 2. Aufl., § 46 Rn. 129).

Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.

Dies war hier nicht der Fall. Dem Angeklagten ging es nämlich nicht darum, die Zeugen zu verleumden oder herabzuwürdigen, sondern nur um seine eigene Verteidigung vor Gericht. Darüber hinaus wertete das Landgericht den Einsatz eines Messers strafschärfend, obwohl die Gefährlichkeit eines Messers bereits im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB berücksichtigt ist. Es hätte somit nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

Aufgrund dieser Rechtsfehler wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafverteidigung war daher mit ihrer Revision erfolgreich.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013, Az.: 4 StR 532/12

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