Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen befand die Leistungen für Asylbewerber als nicht zureichend für eine menschenwürdige Existenz und damit als verfassungswidrig.
Seit 1993 wurden die Leistungen für Asylbewerber nicht mehr angehoben. Nach Ansicht des Gerichts reiche der gezahlte Satz, im Gegensatz zu Harz IV, nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern. Das Landessozialgericht hatte über die Klage eines alleinstehenden Irakers zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist. Er erhielt monatlich 224,97 €, dieser Satz bezieht nicht die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat mit ein. Damit bekam der Asylbewerber deutlich weniger als ein Hartz-IV-Empfänger.
Das Landessozialgericht setzte nun das Klageverfahren aus und legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor.
(Hamburger Abendblatt online vom 28.07.2010)