Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Dem Angeklagten wurde mit Beschluss des AG sein früherer Wahlverteidiger gem. § 140 I Nr. 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt. Das LG Hannover verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung.

Hiergegen hat der Angeklagte die Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung ist die Beiordnung des Verteidigers aufgehoben worden. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 140 I Nr. 5 StPO nicht mehr vorliegen würden, da der Angeklagte, der sich bis dahin in Strafhaft befunden hatte, wieder frei sei. Der Verteidiger setzte die Verteidigung dennoch fort. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Der Angeklagte richtet sich nun mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verteidigerbestellung.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die Beschwerde des Angeklagten Erfolg. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung sei nicht zwingend gewesen. Das LG habe sich in seiner Entscheidung nicht genügend mit der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auseinander gesetzt.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Gem. § 140 III 1 StPO kann die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 I Nr. 5 StPO aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Eine Aufhebung muss also bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen. Vielmehr steht sie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei dieser Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird (vgl. OLG Bremen StraFo 2002, 231; OLG Düsseldorf StV 1995, 117; OLG Celle StV 1992, 151). Daher muss das Gericht, wenn es von dieser Regel abweichen will, nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen.

Der Strafsenat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das LG.

1. Strafsenat des OLG Celle, Az.: 1 Ws 392/10

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