Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch das LG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtmittel der Revision und begründete diese damit, dass das LG zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision des Angeklagten begründet sei. Der Verteidiger des Angeklagten habe in der Berufungsverhandlung beantragt, den erstinstanzlichen Richter und Staatsanwalt zu vernehmen, da es in erster Instanz zu einer Verständigung über die Strafhöhe gekommen sei. Danach sollte auf eine Strafhöhe von 8 Monaten erkannt werden. Indem das LG diesen Beweisantrag ohne weitere Begründung als unbedeutend abgewiesen und erst in den Urteilsgründen darauf hingewiesen habe, dass dies kein Rechtsmittel ausschließe, sei der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt worden.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Gem. § 244 VI StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses, der seinerseits entsprechend § 34 StPO zu begründen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Der Gerichtsbeschluss muss dabei erkennen lassen, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Eine Begründung die sich, wie hier, in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NStZ 2000, 267, 268; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1980, 868, 869).
Zu Recht hat das LG angenommen, dass selbst bei einer Absprache über das Strafmaß die Berufungseinlegung durch die StA nicht unzulässig war. Die Befugnis zur Rechtsmineleinlegung ergibt sich aus § 302 I 2 StPO. Danach ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung gegangen ist. Unzweifelhaft darf die StA zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel trotz vorangegangener Verständigung einlegen.
Dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen wäre, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (BT-Dr. 16/11736 vom 27.01.2009, S.7).
Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-4 RVs 60/10