Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig auf solch eine Frage nach einem gegen ihn bereits eingestellten Ermittlungsverfahren, darf er deswegen nicht entlassen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber nach eingestellte Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 153 ff. StPO befragen darf. Die Richter verneinen dieses Recht mit Blick auf § 53 Bundeszentralregistergesetz. Die Wertentscheidung in diesem Paragraphen macht deutlich, dass lediglich die dort genannten Verurteilungen zu offenbaren sind.
Stellt der Arbeitgeber die Frage trotzdem, darf der Bewerber darauf wahrheitswidrig antworten. Der Arbeitgeber darf sich anschließend nicht von dem Arbeitnehmer trennen, weil dieser ihm nicht die Wahrheit gesagt hat.
Ausgangsfall für das Verfahren war die Entlassung eines Hauptschullehrers in Nordrhein-Westfalen. Bei seiner Einstellung wurde er nach Ermittlungsverfahren gefragt, die in den letzten drei Jahren anhängig gewesen waren. Der Lehrer gab keine Verfahren an. Eine spätere Überprüfung lieferte jedoch mehrere Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO.
BAG, Urteil vom 15. November 2012, Az.: 6 AZR 339/11