Beweisanzeichen, die einzeln nicht von der Täterschaft überzeugen, können dies jedoch gegebenenfalls in einer Gesamtbetrachtung tun.
Zwischen zwei Rockergruppierungen kam es zu einer Verfolgungsjagd mit mehreren Fahrzeugen. Ein Fahrzeug wurde dabei von mehreren anderen Fahrzeugen so blockiert, dass es nicht mehr weiterfahren konnte. Anschließend sprangen mehrere maskierte Personen aus den Fahrzeugen und schlugen mit Schlagwaffen und Macheten auf das Fahrzeug und deren Insassen ein. Dabei wurden drei der vier Insassen schwer verletzt. Danach flüchteten die Täter unerkannt, sie hinterließen jedoch eine Machete, auf der die DNA eines Angeklagten gefunden wurde.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) vermochte zwar eine Reihe von Indizien erkennen, dass die Angeklagten am Tatort gewesen seien, jedoch reiche dies in der Gesamtschau für eine Verurteilung nicht aus. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont erneut, dass das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn ein Tatgericht seine Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden kann. Jedoch muss das Gericht die Beweise und Indizien rechtsfehlerfrei bewerten. Dazu gehört auch, dass die einzelnen Beweise und Indizien nicht gesondert und im Einzelnen bewertet werden dürfen, sondern die Bewertung in einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist.
„In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat“
Dem wurde das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht wertet viele Indizien, zum Beispiel die Mitgliedschaft in der gleichen Rockergruppe, das gleichzeitige Abschalten der Mobiltelefone, ein rotes Fahrzeug am Tatort, Glassplitter eines anderen Wagens im Fahrzeug des Angeklagten, DNA-Spuren und Teilfingerabdrücke am Tatort, jeweils einzeln. Dabei wurden die Beweisanzeichen jedoch nicht in Beziehung gesetzt.
Der BGH ist der Meinung, dass sich aus der schieren Anzahl der Indizien etwas anderes ergeben kann, als aus der einzelnen Betrachtung. Darum wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.
BGH, Urteil vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 322/12