Vertraut ein Täter am Tatort lediglich auf die Hilfe seiner Freunde, so rechtfertigt dies noch keine gefährliche Körperverletzung iSd §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll sich innerhalb einer Gruppe Jugendlicher aufgehalten haben. Dabei kam es mit einer anderen Gruppe zu einem verbalen Streit.
Nach Ansicht des Landgerichts soll dem Angeklagten klar gewesen sein, dass er sich bei einer anstehenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Deswegen wertete das Landgericht die anschließende Schlägerei als eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dagegen legte die Strafverteidigung erfolgreich Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus, dass es grundsätzlich ausreichen kann, dass ein anwesender Tatgenosse bewusst die Wirkung der Körperverletzungshandlung in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Im vorliegenden Fall gestaltete sich dies jedoch anders:
Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.
Aus diesem Grund wurde die Körperverletzung nicht gemeinschaftlich begangen. Somit handelte es sich auch nicht um eine gefährliche Körperverletzung. Der Senat änderte den Schuldspruch ab. Die Revision ist insoweit erfolgreich gewesen.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 3 StR 158/12