BGH: Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetz (§ 95 AMG)

BGH, Beschluss vom 12.04.2011, Az.: 5 StR 463/10

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß §§ 95 I Nr. 5, 47 I AMG ( Arzneimittelgesetz ) in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten und gab damit dem Landgericht Recht.

Zum Sachverhalt:
Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte, ein Apotheker, über die von ihm in Berlin betriebene Apotheke 358 kg Ephedrinhydrochlorid über einen Mittelsmann an den anderweitig verfolgten B. Dieses wurde nach Tschechien exportiert und diente dort in den Laboren als Basis für die Herstellung von Crystalspeed. Das in Tschechien hergestellte Crystalspeed wurde nach Ostdeutschland eingeführt und dort vertrieben, was der Angeklagte allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wusste. Ihm wurde mitgeteilt, das Ephedrinhydrochlorid werde für den Kraftsport benötigt.

Der Tatbestand wurde dabei relativ weit ausgelegt. So wurde der Arzneimittelbegriff und auch die Eigenschaft des Apothekers als Großhändler und damit Täter im Sinne von §§ 95 I Nr. 5, 47 I AMG bejaht. Dazu führt der BGH aus:

„Unerlaubter Großhandel könne auch durch einen Apotheker begangen werden. Der Angeklagte sei nicht Inhaber einer Großhandelserlaubnis gewesen und seine Tätigkeit habe den Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs überschritten. Da der Angeklagte das Ephedrinhydrochlorid nicht an den in § 47 Abs. 1 AMG bezeichneten Personenkreis abgegeben habe, sei der Tatbestand des § 95 I Nr. 5 AMG erfüllt.“

Besonders an dieser Entscheidung ist, dass sowohl das Landgericht als auch der BGH hier die Strafbarkeit trotz Unkenntnis des Apothekers angenommen hat.

„Der Stoff ist zur Anwendung am Menschen zu Heilzwecken bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Maßgeblich hierfür sind in erster Linie objektive Kriterien, nämlich welche Zweckbestimmung dem Stoff nach der Verkehrsanschauung zukommt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 – 2 StR 374/00, BGHR AMG § 96 Nr. 5 Arzneimittel 1). Subjektive Elemente, also die Berücksichtigung der vom Hersteller oder dem Abgebenden verfolgten Ziele, können allenfalls dann zur Einordnung herangezogen werden, wenn sich – wie bei neuartigen Arzneimitteln – noch keine Verkehrsanschauung gebildet hat. Im Übrigen dient die subjektive Zweckbestimmung lediglich einer angesichts der erheblichen Weite des Tatbestands notwendigen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 248 ff.).“


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