Das Landgerichts Trier hatte im letzten Jahr einen damals 55-jährigen Mann wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Angeklagte seinen Nachbarn getötet. Zunächst soll er versucht haben, seinen verhassten Nachbarn per Mordauftrag loszuwerden. Da dies nicht funktionierte, soll der Angeklagte ihn selbst getötet haben. Allerdings wurde die Leiche nie gefunden. Schon 1988 hatte der Angeklagte auf seinen Nachbarn geschossen und war zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn hörten nie auf.
In dem Verfahren hatte die Strafverteidigung einen Freispruch gefordert.
Gegen die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe richtete sich die Revision des Angeklagten. Nun hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe darüber zu entscheiden.
Dieser bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es seien keine Rechtsfehler zu erkennen, sodass die Revision des Angeklagten unbegründet sei. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
( Quelle: Augsburger Allgemeine online vom 04.04.2012 )