Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut zur Sache verhandelt, muss ihm das letzte Wort ein zweites Mal erteilt werden.
Vom Landgericht Bremen wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision wegen der Nichtgewährung des letzten Wortes.
Dem Angeklagten wurde zwar das letzte Wort erteilt, jedoch wurde nach einer Verhandlungsunterbrechung erneut die Sach- und Rechtslage erörtert. Anschließend wurde dem Angeklagten nicht ein zweites Mal das letzte Wort erteilt. Dazu stellt der BGH fest:
„Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“
Daher hatte die Revision Erfolg und eine neue Strafkammer des Landgerichts Bremen muss sich erneut mit der Sache befassen.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 5 StR 253/12