Bereits der Besitz einer „in nicht geringer Menge“ stellt ein Verbrechen dar. Gemäß § 29a BtMG wird die Person, die Betäubungsmittel in einer nicht geringen Menge herstellt, abgibt, besitzt oder damit Handel treibt, mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe belegt.
Für den unerlaubten Anbau, die Herstellung, den Erwerb und den Handel mit Betäubungsmitteln sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Ein Problem im Zusammenhang mit der polizeilichen Strafverfolgung besteht darin, die illegalen Betäubungsmittel genau festzustellen und entsprechend deren Menge einzustufen. Diese können sowohl natürliche Substanzen wie Cannabis oder Kokain als auch künstliche Substanzen wie LSD, Heroin oder Ecstasy umfassen.
Delikte im Betäubungsmittelstrafrecht
Der Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht hilft, Fehler zu vermeiden
Es ist von großer Bedeutung für alle Betroffenen des Drogenstrafrechts, während polizeilicher Ermittlungen keine „Fehler“ zu begehen. Es sollte unbedingt auf das Recht zur Aussageverweigerung zurückgegriffen werden, und ein Anwalt sollte hinzugezogen werden. Oftmals versucht die Polizei im Rahmen der effektiven „Drogenbekämpfung“ schnelle Geständnisse zu erzwingen und bietet dem Beschuldigten eine Strafmilderung gemäß § 31 BtMG an. Eine solche Aussage lässt sich jedoch später im Verfahren nur schwerlich durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Drogenstrafrecht revidieren und sollte daher trotz des vermeintlich guten Angebots mit Vorsicht betrachtet werden. Ob die Möglichkeit einer Aussage gemäß § 31 BtMG genutzt werden sollte, muss im Einzelfall geprüft werden. Denn bei einer Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr eingestanden wird, als Gegenstand des Verfahrens ist, und dementsprechend die Strafe sogar höher ausfällt als ohne Geständnis. Es kommt auch häufig vor, dass die Personen, gegen die ausgesagt wurde, sich „revanchieren“, indem sie nunmehr gegen den „Verräter“ aussagen. Andererseits kann eine frühzeitige Aussage im Drogenstrafrecht in einigen Fällen sinnvoll sein, um zu verhindern, dass „die Letzten die Hunde beißen“ und derjenige, der zu lange geschwiegen hat, die höchste Strafe erhält.
Daher ist es bereits bei kleinen Verstößen und erst recht bei größeren Verfahren erforderlich, einen erfahrenen Strafverteidiger im Drogenstrafrecht hinzuzuziehen – auch um möglicherweise eine Vorstrafe zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise gemäß § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht oder die Schuld des Täters als gering eingestuft wird (z.B. beim Kauf von Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch).
Therapie statt Strafe § 35 BtMG
Eine weitere Besonderheit im Drogenstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung einer Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausgesetzt wird, wenn die Freiheitsstrafe unter 2 Jahre beträgt, der Verurteilte sich einer Therapie in einer Entziehungsanstalt unterzieht und sich aufgrund einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt.
Falls Sie vom Drogenstrafrecht betroffen sind oder Fragen zu den genauen Tatbeständen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger stehen Ihnen qualifiziert zur Beratung im Bereich des Drogenstrafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main, Neumünster sowie bundesweit zur Verfügung.
Aktuelle Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht: