In einem überhöhten Preis kann noch keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gesehen werden.
Zwei Angeklagte wurden wegen Betruges in mehreren Fällen vom Landgericht Baden-Baden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das verurteilte Ehepaar hatte eine eigene Firma im Diamentengewerbe. Im Kerngeschäft boten sie Diamanten minderer Qualität zu überhöhten Preisen an. Vorab wurde den Kunden ein kleiner qualitativ hochwertiger Diamant zu angemessenen Konditionen verkauft. Kunden die diese Diamanten an anderer Stelle überprüfen ließen, erhielten dort die Bestätigung der Angemessenheit des Kaufpreises. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden den Kunden dann größere, qualitativ minderwertigere, Diamanten zu überhöhten Preisen durch die Verurteilten verkauft. Dabei sicherten die Angeklagten den Kunden zu, dass dies eine sichere Geldanlage sei. Tatsächlich handelte es sich bei den Diamanten aber um Massenwaren, die privat nur mit hohem Aufwand zu veräußern waren.
Die Strafverteidigung der beiden Angeklagten wehrte sich erfolgreich mit der Revision gegen das Urteil. Der BGH sieht im Sachverhalt keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gegeben.
„Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich – vom hier nicht vorliegenden Fall tax- oder listenmäßig festgelegter Preise abgesehen – nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1989 – 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276; OLG München, wistra 2010, 37).“
Damit stellt der BGH klar, dass das Strafrecht nicht vor schlechten Geschäften schützen soll. Wird der Käufer nicht über Tatsachen getäuscht, kann auch kein Betrug vorliegen. Deswegen wird die Sache erneut vor dem Landgericht verhandelt.
BGH, Beschluss vom 14. April 2011, Az.: 1 StR 458/10