Die allgemeine Aufforderung sich dem Jihad anzuschließen ist keine Mitgliederwerbung nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung werte sich mit der Revision gegen das Urteil erfolgreich vor dem BGH.
Der BGH stellte fest, dass zur Erfüllung des Straftatbestandes für eine konkrete terroristische Vereinigung geworben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal für den Jihad zu werben:
„Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die „Medienstelle“ einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am „Jihad“ regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials.“
Auch muss konkret zwischen der Werbung von Unterstützern und reiner Werbung um Sympathie unterschieden werden:
„Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO).“
Aus diesem Grund hatte die Revision Erfolg und ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts muss erneut zur Sache verhandeln und entscheiden.
BHG, Beschluss vom 19. Juli 2012, Az.: 3 StR 218/12