BGH: Der freiwillige Rücktritt vom Versuch

Flieht der Täter mit der Tatwaffe in der Hand, ist dies ein Indiz, dass der Versuch noch nicht fehlgeschlagen ist.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten neben Diebstahl auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte stahl nach Überzeugung des Gerichts Rasierklingen in einem Drogeriemarkt. Als ein Ladendetektiv den Mann stellte, wehrte sich der Angeklagte. Dabei stach er auch mit einer Nagelfeile mehrfach in Richtung Detektiv. Als der Angeklagte sich aus dem Haltegriff des Ladendetektives befreien konnte, floh er. Die Strafverteidigung legte gegen die Verurteilung Revision ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht einen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht prüfte.

„Nach den bisherigen Feststellungen bleibt insbesondere die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte davon ohne weiteres Tätigwerden mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).“

Der Versuch war auch noch nicht fehlgeschlagen, da der Angeklagte immer noch die Möglichkeit gehabt hatte, mit der Nagelfeile zuzustechen und den Erfolg herbeizuführen:

„Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Nagelfeile bis zu seiner Festnahme in der Hand behielt und jederzeit wieder damit hätte zustechen können. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Zurücktreten-de den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält (SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16 mwN), ist unter dieser Voraussetzung kein Raum.“

Deswegen hob der BGH die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.

BGH, Beschluss vom 20. September 2012, Az.: 3 StR 367/12


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