BGH: Die Indizwirkung des äußeren Verhaltens bei der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB

Äußeres Tatverhalten hat lediglich eine Indizwirkung für das innere Hemmungsvermögen.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mühlhausen wegen Totschlags an seiner Lebensgefährtin zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

Das Landgericht hat beim Angeklagten eine verminderte Einsichtsfähigkeit und aufgrund eines vorhanden hirnorganischen Psychosyndroms auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schließt das Gericht jedoch aus und beruft sich dabei auf einen Sachverständigen. Dieser führte an, dass das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten bezüglich der äußerlichen Gesichtspunkte nach gesteuertem Verhalten aussah.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bezogen auf die Tathandlung geprüft werden muss. Äußeres Verhalten kann lediglich indiziell herangezogen werden. In diesem speziellen Fall drängt sich solch eine Indizwirkung jedoch nicht auf:

„Denn für das spezifische Zustandsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, einem charakteristischen „Haften am Affekt“ und anschließender Amnesie ist der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls von geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens. Dass der Angeklagte „gesteuert“ seinen Revolver geholt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst angeschossen und dann mit einem – von ihm als „Fangschuss“ bezeichneten – zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sorgfältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund dieser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weiteres erkennbaren Erklärungswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.“

Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision hatte damit Erfolg.

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 82/12

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