Ein Verbreiten benötigt nicht zwingend eine körperliche Weitergabe.
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und davon Fotos gemacht, um die Bilder anschließend im Internet zu vermarkten.
Die Staatsanwaltschaft sah darin einen schweren sexuellen Missbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB (a.F.), der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vorsah, wenn der Täter in der Absicht handelte, pornografische Schriften anzufertigen und später zu verbreiten.
Das Landgericht Würzburg stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein „Verbreiten“ nicht vorliegt, wenn die Bilder lediglich im Internet zugänglich gemacht werden. Denn ein „Verbreiten“ würde zwingend eine körperliche Weitergabe erfordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte jedoch in der Revision der Auffassung der Staatsanwaltschaft und sieht auch im Zugänglichmachen per Internet die „Verbreitung“ von Kinderpornografie als erfüllt an. Genauer definiert der BGH in diesem Urteil das „Verbreiten“ und das „Zugänglichmachen“ im Internet:
„Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.“
Zur Abgrenzung zum Zugänglichmachen führt der BGH aus:
„Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet). Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54).“
Somit unterscheiden sich das Zugänglichmachen und das Verbreiten vor allem dadurch, dass beim letzteren die Datei bei einem Internetznutzer angekommen ist.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: 1 StR 66/01