BGH: Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes iSd § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Wer beim Verkehr mit Betäubungsmitteln (Drogen) eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (BtMG, § 30a (2)), kann im Falle sonstiger Gegenstände (normalerweise) nur dann dafür bestraft werden, wenn er den Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person auch wirklich subjektiv bestimmt hat.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Der Angeklagte soll nach der Feststellung des Gerichts in den Niederlande 50,9 g Heroin und 9,6 g Kokain erworben haben. Nach seiner Rückkehr wurde er von der Polizei angehalten und die Beamten stellten die zum Weiterverkauft bestimmten Drogen sicher. Ebenfalls führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm mit sich.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG voraussetzt, dass der Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt ist. Dabei ergibt sich dies aber noch nicht alleine daraus, dass es ein Klappmesser mit einer Klingenlänger von 7,5cm ist. Vielmehr handelt es sich hier um keine Waffe, sondern um einen Gebrauchsgegenstand. Deswegen muss positiv festgestellt werden, dass der Täter das Messer in seiner konkreten Funktion zur Verletzung von Menschen bestimmt hatte:

Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen.

Insoweit hat die Revision Erfolg. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss ein neuer Tatrichter neu über die Sache entscheiden. Der BGH verweist im Umfang der Aufhebung zum Landgericht zurück.

BGH, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: 2 StR 394/12

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