BGH: Tateinheit bei Wiederholung der Falschbeschuldigung iSd § 164 StGB?

Wiederholt eine Person die Falschbeschuldigung gegenüber einer anderen Polizeidienststelle, so liegt lediglich eine rechtliche Tat vor.

Der Angeklagte wurde auf offener Straße mit einem Hammer angegriffen. Gegenüber der Polizei teilte der Angeklagte wahrheitswidrig mit, dass er sah, wie der mutmaßliche Täter die Tatwaffe in einen Pritschenwagen legte. Dabei wollte er den Fahrer des Pritschenwagens erkannt haben. Als Motiv hält er einen Auftragsmord von einer weiteren Person für möglich, die möglicherweise als Beifahrer im Fahrzeug saß. Zwar erkannte er den Beifahrer nicht, jedoch hätte die Statur ihm geglichen. Bei einer zweiten Vernehmung, auf einem anderen Polizeipräsidium, wiederholte der Angeklagte den Vorwurf.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen. Das Landgericht nahm dabei an, dass das Wiederholen der Falschverdächtigung eine erneute Tat gewesen sei. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dagegen lediglich eine einzige rechtliche Tat, da der Angeklagte die Falschbeschuldigung nur wiederholte. Dabei ist es auch irrelevant, dass die Wiederholung bei einer anderen Polizeidienststelle erfolgte, da beide der Staatsanwaltschaft Aachen zugearbeitet hatten und kein neues Verfahren in Gang gesetzt wurde. Jedoch liegen hier zwei tateinheitliche Fälle vor, da sich die Falschbeschuldigung auf zwei Personen bezieht. Denn der § 164 StGB schützt nicht nur die Behörden, sondern auch den Einzelnen:

„§ 164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irreführung, sondern will auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1961 – 1 StR 326/61, GA 1962, 24; LK/Ruß, aaO).“

Aus diesem Grund änderte der Senat den Schuldspruch um und hebt den Strafausspruch auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 21. November 2012, Az.: 4 StR 427/12

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