BGH: Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz muss zugestellt werden

Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) nicht aus.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Neben einer Vergewaltigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung, wurde auch berücksichtigt, dass er gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG verstoßen hätte. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

Das Landgericht führte aus, dass die Nebenklägerin vor dem Familiengericht Halle (Westfalen) eine Anordnung erwirkt hatte, die dem Angeklagten unter anderem untersagte, sich der Wohnung der Nebenklägerin näher als 20 Meter zu nähern. Ferner führt das Landgericht aus, dass dieses Verbot dem Angeklagten bekannt gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht keine Feststellung dazu getroffen hatte, ob dem Angeklagten der Beschluss auch zugestellt wurde. Für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG sei eine wirksame Zustellung jedoch notwendig, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt hingegen reiche nicht aus:

Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 – 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 – 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).

Da das Landgericht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigte, dass der Angeklagte tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei ordnungsgemäßer Würdigung des Sachverhalts zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Der BGH verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, Az.: 4 StR 122/12

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