Die Änderungen bezüglich der heimlichen Erhebung von Daten verstoßen gegen die Thüringer Verfassung
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) hat einstimmig die Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 für überwiegend nicht vereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt. Bei den Änderungen ging es insbesondere um Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten. So beinhaltet dieses zum Beispiel die Telefonüberwachung, das Verwanzen von Wohnungen und den Einsatz verdeckter Ermittler.
Der Verfassungsgerichtshof kritisiert vor allem, dass der Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet wurde. So bleibe unklar, inwieweit Berufsgeheimnisträger von den polizeilichen Maßnahmen ausgenommen seien. Auch sieht das Gesetz keine Vorschrift vor, die einen Abbruch der Überwachung vorschreibt, sobald der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Dies gebietet jedoch der Schutz der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.
Ebenfalls wird kritisiert, dass das Gesetz die nachträgliche Benachrichtigung einer heimlichen Überwachung dann für entbehrlich hält, wenn der verdeckte Ermittler zukünftig erneut eingesetzt werden soll. Die Richter sehen in dem Benachrichtigungsrecht jedoch einen grundrechtlich gesicherten Anspruch. Ausnahmen davon müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Bis zum 30. September 2013 hat der Gesetzgeber nun Zeit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Normen weiterhin nach Maßgabe der Urteilsgründe angewandt werden.
ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2012, Az.: 19/09