BGH: Freispruch wegen Mordes vor 25 Jahren rechtskräftig

Das Landgericht Verden hat rechtsfehlerfrei die Tat gewürdigt.

Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 23. August 1987 eine 16-Jährige ermordet zu haben. Nach einem ersten Freispruch vor dem Landgericht Stade hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil nach Revision der Staatsanwaltschaft auf und verwies die Sache an das Landgericht Verden. Aber auch das Landgericht Verden kam zur Überzeugung, dass der Angeklagte nicht der Täter sei, und sprach ihn ebenfalls frei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil erneut Revision ein.

Der Angeklagte räumte ein, dass er in seinem Fahrzeug mit dem Opfer Sex gehabt hätte. Anschließend fuhr er jedoch zurück zu einer Diskothek und verbrachte ab 1:45 Uhr die restliche Nacht mit einer anderen Frau. Das spätere Opfer wurde von Zeugen noch um 2:00 Uhr und 2:30 Uhr lebend gesehen. Am nächsten Morgen wurde sie erstochen aufgefunden.

Der Freispruch des Landgerichts stützt sich vor allem auf das Alibi des Angeklagten. Die gefundenen DNA-Spuren am Fesselmaterial könnten durch eine Sekundärübertragung verursacht worden sein. Auch sonstige Spuren können den Angeklagten der Tat nicht überführen. Das Landgericht ging daher davon aus, dass ein bislang unbekannter Täter die Frau getötet habe.
Der BGH stellt zum Beginn seines Urteils klar, dass das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüft. Die Beweiswürdigung unterliegt dagegen alleine dem Tatrichter. Das Landgericht hat sich nach Auffassung des BGH ausführlich und rechtsfehlerfrei mit den Aussagen der Zeugen beschäftigt. Deswegen sei solch ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft hat Recht, wenn sie kritisiert, dass das Landgericht den „in dubio pro reo“-Grundsatz auf jedes Beweismittel einzeln angewendet habe. Der Grundsatz sei nämlich erst am Ende bei der Gesamtwürdigung der Tat zu berücksichtigen. Jedoch hätte das Landgericht vorbildlich am Ende alle be- und entlastende Umstände dargestellt, so dass es darauf nicht ankäme. Auch bezüglicher der DNA-Spuren hat das Landgericht mehrere Sachverständige gehört. Ebenfalls berücksichtigte das Landgericht zutreffend, dass zur damaligen Zeit noch keine Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Sekundärübertragungen getroffen wurden.

„Die vom Landgericht mit Blick auf diese Umstände gezogenen Schlüsse sind möglich; darauf, ob sie naheliegend oder gar sicher sind, kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht an.“

Auch bei weiteren Umständen, wie teilweise fehlerhafte Ortsangaben des Angeklagten und weitere mögliche Tatalternativen hat das Landgericht, nach Meinung des BGH, nachvollziehbar argumentiert. Insgesamt hält der BGH die Beweiswürdigung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei. Auch hätte die Strafkammer nicht ein überzogenes Maß für die richterliche Überzeugung angelegt:

„Die Urteilsgründe geben keinen begründeten Anlass zu der Besorgnis, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Die Beweiswürdigung lässt vielmehr insgesamt deutlich erkennen, dass die Strafkammer sich des Maßes der für eine Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung bewusst war.“

Somit gibt es keine Bedenken an dem Freispruch des Landgerichts. Deswegen hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

BGH, Urteil vom 16. August 2012, Az.: 3 StR 180/12


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