Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Dazu hat der Generalbundesanwalt (GBA) die Teilweise Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses beantragt, bei Verstoß gegen §§ 200, 203 StPO:
Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe einzustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.
Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen (BI. 203 der Hauptakten).
Dies war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden.
Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).
Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen und aufgrund der erfolgreichen Revison die Gesamtstrafe aufgehoben und das Urteil zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11