BGH: Strafzumessung bei Missbrauchstaten mit ähnlichem Unrechts- und Schuldgehalt

BGH, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 StR 293/11

Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte nach den Feststellungen des Gerichts mit dem 13-jährigen Tatopfer ungeschützten Geschlechtsverkehr. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Der BGH bestätigte den Schuldspruch, äußerte aber Bedenken gegen die Strafzumessung.

„Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich – sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist – auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hebt alle Einzelstrafen auf.“

Der BGH sah es folglich als problematisch an, dass das Landgericht die Strafhöhe der sechs Taten des Angeklagten so differenziert bewertet hat. Die Berechnung der jeweiligen Strafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten sind für den BGH nicht nachvollziehbar, da (abgesehen von einer Tat) alle Taten einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Daher hat der BGH die Einzelstrafen aufgehoben, was zum Wegfall der Gesamtstrafe führt. Die Sache wurde aufgrund der insweit erfolgreichen Revision im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


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