BGH: Keine Punktstrafe bei der Verfahrensabsprache

Der BGH hat mit Urteil vom 17.02.2011 bestätigt, dass auch bei einer Absprache die Festlegung auf eine Punktstrafe unzulässig ist und die Voraussetzungen des § 257c StPO nicht erfüllt.

Zuvor verurteile das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Dabei erfolgte im Prozess eine Absprache, welche grundsätzlich nach § 257c StPO zulässig ist.

Aus dem Urteil:

„Die Kammer hält eine Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten bei geständiger Einlassung im Rahmen der Anklage für angemessen mit folgenden Maßgaben: Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren 60 Js 4291/09, Staatsanwaltschaft Düsseldorf; Abgabe der Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte zum Halbstrafenzeitpunkt abgeschoben werden kann.“

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil auf.

Mit § 257c StPO hat die Verfahrensabsprache – der sogenannte „Deal“ – seit 2009 eine gesetzliche Grundlage. Diese findet zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft statt. Dabei legt sich das Gericht regelmäßig auf bestimmte Rechtsfolgen fest; im Gegenzug dazu soll der Angeklagte ein Geständnis abgeben, § 257c  II 2 StPO. Allerdings kann bei der Festlegung einer Strafe gemäß § 257c II Satz 2 nur eine Ober- und Untergrenze angegeben werden. Nicht zulässig ist folglich die Benennung einer Punktstrafe, also die exakte Festlegung aus eine bestimmte Strafdauer. Dies würde die freie Würdigung des Gerichts aus § 261 StPO unterlaufen und zusätzlich den Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB nicht gerecht werden.

Da im vorliegenden Fall aber die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in der Verständigung vorgeschlagen wurde und eben diese Strafe dann auch vom Landgericht verhängt wurde, hat der BGH den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Allerdings sei die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, da die Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Begründet wurde die Entscheidung des BGH insbesondere damit, dass davon ausgegangen werden müsste, dass sich das Gericht hier lediglich an die Abrede gehalten hat und wichtige Strafzumessungsregeln außer acht gelassen hat.


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