Beweisverwertungverbot eines Geständnisses

Zunächst hatte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, welche sich auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht verurteile den Angeklagten daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Verteidigung des Angeklagten hatte in der Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Danach sollten die Verfahrensbeteiligten der ersten Instanz vernommen werden.

Begründet wurde der Antrag damit, dass es in der erste Instanz eine Verständigung nach § 257c StPO gegeben hatte, welche die Strafe von acht Monaten zum Ergebnis hatte. Im diesem Rahmen sei auch das Geständnis des Angeklagten erfolgt. Nach Meinung des Verteidigers sei eine Berufung zu Lasten des Angeklagten bei einer Verfahrensabsprache nicht zulässig. Der Beweisantrag wurde vom Landgericht abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten stützt sich auf einen Verfahrensfehler. Das Landgericht habe danach den Beweisantrag mit der Begründung der Unerheblichkeit gemäß § 244 III StPO zurückgewiesen. Dies sei unzulässig gewesen, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung sei.

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil aufgrund der erfolgreichen Revision auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 353, 354 II 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Allerdings berief sich das Gericht dabei nicht auf eine unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft auf Grund der Absprache. Dies sei vielmehr möglich. Allerdings unterliege dann das Geständnis in diesem Fall einem Beweisverwertungsverbot. Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass im Falle einer Berufung des Staatsanwaltschaft auch der Angeklagte nicht mehr an die Umstände der Verständigung – hier also das Geständnis – gebunden sein könne. Denn dies erfolge in der Regel im Vertrauen auf den Inhalt der Verständigung.

Dazu aus dem Urteil:

„Allerdings darf eine den Angeklagten beschwerende Abänderung des Urteils nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn ein Übereinkommen im Sinne des § 257c StPO oder womöglich eine unzulässige Absprache in erster Instanz erfolgt ist . Wenn die Grundlage des Geständnisses – die Verständigung – entfallen ist , darf auch das Geständnis keinen Bestand mehr haben , und zwar auch nicht für die nächste Instanz . Das Geständnis unterliegt in diesem Fall einem Beweisverwertungsverbot.“

OLG Düsseldorf , Beschluss vom 06.10.2010, Az.: III 4 Rvs 60/10

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt