BGH: Schweigen ist keine Warnung

Das Schweigen auf die Frage, ob sich der Zoll in der Nähe befindet, ist keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG.

Der Angeklagten wurde vom Landgericht Wuppertal vorgeworfen, dass sie ihrem Freund Beihilfe zur der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hätte. Während der mitangeklagte Freund zu Fuß die niederländische Grenze überschritt und dort ein Heroingemisch kaufte, wartet die Angeklagte auf der deutschen Seite. Die Angeklagte wurde vor der Rückkehr von ihrem Freund angerufen, da dieser erfahren wollte, ob der Zoll in der Nähe sei. Da kein Zoll zu sehen war, musste die Angeklagte keine Warnung aussprechen.

Das Landgericht sah bereits in diesem Schweigen eine Warnung und damit eine Beihilfe zur Tat. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision.

Der BGH erkennt in dem Schweigen kein aktives Tun. Eine Abrede, dass ein Schweigen eine konkludente Entwarnung sei, hätten die beiden Angeklagten vorher nicht getroffen. Auch die reine Billigung konnte keine Beihilfe sein:

„Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).“

Auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen scheidet aus.

„Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.“

Damit hatte die Revision Erfolg. Der BGH hebt den gesamten Schuldspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, Az.: 3 StR 178/12


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