BGH: Der Tatrichter muss eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen

Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.

In der neuen Verhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, davon zwei Fälle im Versuch, zu drei Jahren und sechs Monaten. Auch dagegen hatte die Revision der Strafverteidigung wieder Erfolg:

„Das Landgericht hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag, die versuchten und vollendeten Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22. Februar 2011 im Anschluss an die Eingangsbemerkung, der „Verurteilung“ lägen „damit folgende Feststellungen zu Grunde“, wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, „sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten … eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“. Eigene, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.
Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die – weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08, juris Rn. 5) – durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren.“

Somit muss sich erneut das Landgericht mit der Tat beschäftigen. Dabei muss der neue Tatrichter jedoch eigene Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen. Es reicht nicht aus, dass er sich auf ein aufgehobenes Urteil beruft.

BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012, 3 StR 156/12

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