BGH: Spruchgruppe des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entscheidet in der Sache trotz fortbestehender Bedenken gegen seine ordnungsgemäße Besetzung

Quelle: Pressemitteilung des Strafsenats des BGH Nr. 023/2012 vom 09.02.2012

Das passiert auch nicht alle Tage: Der 2. Strafsenat entscheidet trotz seiner Bedenken hinsichtlich der Besetzung  und verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft aus den folgenden Gründen.

Pressemitteilung:

Spruchgruppe des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entscheidet in der Sache trotz
fortbestehender Bedenken gegen seine ordnungsgemäße Besetzung

Der 2. Strafsenat hat in einer Strafsache, in der er am 11. Januar 2012 die Hauptverhandlung wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit seiner Besetzung ausgesetzt hatte, am 8. Februar 2012 erneut verhandelt. Er hat nunmehr in der Sache entschieden und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision verworfen.  

Der Entscheidung ging folgendes voraus: Durch Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der Senat zunächst die Revisionshauptverhandlung ausgesetzt, um die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Grund war, dass nach Ansicht der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, weil der ihm durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan zugewiesene Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann zugleich den Vorsitz im    4. Strafsenat führt (siehe PM 4/12 vom 13.1.2012).  

Veranlasst durch diesen Beschluss hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 18. Januar 2012 einstimmig beschlossen, dass an dem Beschluss vom                  15. Dezember 2011, mit dem VRIBGH Dr. Ernemann der Vorsitz des 2. und zugleich des 4. Strafsenats übertragen worden ist, festgehalten werde.  

Die Spruchgruppe des Senats hat es nunmehr – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung – mit Blick auf das rechtsstaatliche Beschleunigungsgebot sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgewährung für geboten erachtet, in der Sache zu entscheiden.  

Ebenfalls am 8. Februar 2012 hat der 2. Strafsenat in derselben Spruchgruppe Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO gefasst, mithin Sachentscheidungen getroffen, die nach der Strafprozessordnung nur einstimmig herbeigeführt werden können.  

Die Rechtsprechung im 2. Strafsenat ist damit wieder von allen Spruchgruppen aufgenommen worden.

Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 StR 346/11

Landgericht Gera – Urteil vom 4. April 2011 – 450 Js 2586/10 2 KLs jug  

Karlsruhe, den 9. Februar 2012


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