BGH: Vermögensbetreuungspflicht und Vermögensschaden bei Untreue iSd § 266 StGB

Manipulationen am Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes führen auch zu einem Vermögensschaden bei der Bundespartei.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln unter anderem wegen Untreue verurteilt. Der Mann wirkte als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbandes für das Jahr 1999 mit. Dabei wurden anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM zum Schein auf mehrere Spender gestückelt. Die Angaben flossen auch in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein.

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Paragraphen des Parteiengesetzes, gegen die der Angeklagte verstieß, sind laut BGH zwar keine Vorschriften, die das Vermögen von Parteien schützen, jedoch traf den Angeklagten eine selbstständige, von der Partei statuierte Verpflichtung, das Parteivermögen zu schützen:

Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).“

Ebenfalls ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch gegen die Bundes-CDU verletzte. Dies bejaht der BGH:

Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.).

Damit hatte die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Verurteilung des Landgerichts bleibt bestehen.

BGH, Beschluss vom 5. September 2012, Az.: 1 StR 297/12

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