BGH: Der Besteller von Drogen führt sie nicht ein

Liegt die Einfuhr der Drogen alleine im Bereich des Verkäufers, ist der Käufer kein Mittäter.

Die Angeklagten bestellten bei einem Rauschgifthändler auf Mallorca 1.065 Gramm Kokainzubereitung. Der Verkäufer ließ die Ware von einem Kurier von Spanien nach Deutschland bringen. Das Landgericht Halle verurteilte die beiden angeklagten Besteller auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Feststellung bezüglich der Täterschaft für rechtsfehlerhaft. Zwar kann sich auch jemand wegen der Einfuhr strafbar machen, wenn er nicht selbst die Drogen über die Grenze bringt, jedoch muss er dazu zumindest Tatherrschaft haben. Diese ist nicht gegeben, wenn der Käufer lediglich die Einfuhr veranlasst, jedoch mit der tatsächlichen Durchführung nichts mehr zu tun hat:

„Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 – 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3).“

Ebenfalls hat der BGH die Abschöpfung von fast 60.000 Euro bei einem der Angeklagten zu beanstanden. Das Geld soll aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammen. Dabei hat das Landgericht aber keine Feststellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen.

Daher hebt der BGH den Verfall der 60.000 Euro und die Verurteilung bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 137/12


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