BGH: Verurteilter verstirbt vor Revisionsentscheidung

BGH, Beschluss vom 24.08.2011, Az.: 1 StR 276/11

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 1. Dezember 2010 wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Allerdings verstarb er, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Fraglich ist, wie in einem solchen Fall mit der Revision umgegangen werden soll.

Dazu der BGH:
„Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).“

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.“

Somit stellt der BGH klar, dass das Verfahren in diesem Fall eingestellt wird. Die Verurteilung wird durch den Tod gegenstandslos, weshalb der BGH es nicht als notwendig erachtet, das Urteil aufzuheben. Anders ist es freilich in den Fällen, in denen der Verurteilte nicht (in Untersuchungshaft )verstirbt.

Dann nämlich besteht ein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Verurteilung.
Zudem erläutert der BGH, dass die Staatskasse die Kosten für die Revision trägt. Allerdings können der Staatskasse nicht die notwendigen Auslagen des Verurteilten auferlegt werden.


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