Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Gerichts sollte das Opfer nach dem Öffnen der Haustür gemäß dem Tatplan lediglich überwältigt werden. Der Mitangeklagte B. würgte das Opfer allerdings bis zur Bewusstlosigkeit. Der Angeklagte war an dieser Handlung nicht beteiligt.
Nach Ansicht des BGH belegen die Feststellungen des Landgerichts die Beteiligung des Angeklagten als Mittäter an dem von dem Mitangeklagten B. begangenen Mord nicht. Dazu der BGH:
„Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Die Tat muss aber in jedem Falle auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhen und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Daran fehlt es hier. Der Angeklagte erhielt von dem Würgen des Tatopfers erst in dem Augenblick Kenntnis, als er das Wohnhaus betrat. Ein gemeinsamer Tatplan bestand insoweit nicht. Dieser lag auch nicht in dem gemeinsamen Vorhaben, der Frau Vermögensgegenstände – auch gewaltsam – wegzunehmen; dass hierfür mehr Gewaltausübung als bloßes Festhalten und Zuhalten des Mundes des dem Mitangeklagten B. körperlich weit unterlegenen Opfers nötig und beabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr spricht die geplante Knebelung und Fesselung des Tatopfers dafür, dass der ursprüngliche Tatplan lediglich eine Körperverletzung des Tatopfers umfasste.“
Damit lehnt der BGH hier eine Mittäterschaft des Angeklagten bezüglich des Mordes ab. Dieser sei nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst gewesen. Weiterhin lehnt der BGH auch eine sukzessive Mittäterschaft ab, da der Angeklagte zwar das Würgen erkannte, dieses allerdings in keiner Weise förderte. Es reiche nicht aus, dass der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände durch eigenes Einschreiten verhindern könnte. Zudem sei ein Mord durch Unterlassen hier nicht gegeben, da nicht abschließend geklärt ist, ob der Angeklagte eine Garantenstellung innehatte.
Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, soweit es ihn betrifft und er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 3 StR 446/11