Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten unter anderem wegen (unter Alkoholeinfluss) fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt.
Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte mit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,35 ‰ mit einem geliehenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilnahm. Dabei kam es zu einem Beinahe-Unfall mit einem Kleinbus. Da dabei allerdings keine konkrete Gefahr entstand, sei der objektive Tatbestand nicht gegeben. Allerdings stieß der Angeklagte später an einen Pfosten und riss diesen um. Es kam zu einer schweren Beschädigung des von ihm geführten Fahrzeugs.
Der Strafsenat führt dazu aus:
Die Feststellungen des Landgerichts belegen die für die Annahme einer Tat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urteile vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB, und vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB; vgl. weiter SSW-Ernemann, StGB, § 315 c Rn. 22 ff.).
Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das vom Angeklagten geführte fremde Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351), auch der Verkehrswert und die Höhe des Schadens an dem Begrenzungspfosten nicht festgestellt sind (vgl. OLG Stuttgart DAR 1974, 106, 107; OLG Jena OLGSt § 315 c StGB Nr. 16; zur maßgeblichen Wertgrenze s. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) (…).
Da daher keine konkrete Gefahr für eine fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten ist, hat der BGH die Verurteilung aufgehoben. Als fremde Sache kann nämlich nicht der vom Angeklagten geführte Pkw gelten, da dieser Pkw gewissermaßen zugleich das „Tatwerkzeug“ war und deshalb nicht vom Schutzbereich des § 315 c StGB erfasst wird.
BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 4 StR 558/11