Das Landgericht Rostock hat den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen verteidigt sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatten der Angeklagte und die Geschädigte zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Anschließend hielt der Angeklagte die sich wehrende Geschädigte mit den Händen fest, drückte sie auf das Bett und führte gegen ihren Willen den Analverkehr durch.
Nach Ansicht der BGH hat das Landgericht zwar ausreichend dargelegt, warum die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich sei. Allerdings begegnet der Strafausspruch nach Auffassung des BGH durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken:
(…) Ihre Ausführungen zur Strafhöhe begründen jedoch die Besorgnis, sie habe nicht bedacht, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 – 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.). Den Erziehungsgedanken hat sie lediglich bei der Begründung der Schuldschwere pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten in der Bereitschaft, ein normgerechtes Leben zu führen, angesprochen. Da solche Defizite regelmäßig bei der Begehung einer Straftat hervortreten, ist diese Begründung nicht geeignet, den erforderlichen Erziehungsbedarf ausreichend zu begründen. Bei der konkreten Strafzumessung verhalten sich die Urteilsgründe zum Erziehungsgedanken überhaupt nicht und stellen – wie bei einem Erwachsenen – ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und die Tatfolgen ab. Ob und welche Erziehungsdefizite zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die fast zwei Jahre nach der Tat stattfand, vorlagen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Zudem fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 11. April 1989 – 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
Der BGH führt hier aus, warum der Strafausspruch so nicht bestehen bleiben kann. Das Landgericht habe den im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken nicht ausreichend berücksichtigt. Dieser müsse insbesondere auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden. Es bedürfe ferner Ausführungen dazu, ob bei dem Jugendliche Erziehungsdefizite vorliegen.
BGH, Beschluss vom 28.02.2012, Az.: 3 StR 15/12