Nach den Feststellungen des Landgerichts Magdeburg nahm der Angeklagte den von ihm begangenen schweren sexuellen Missbrauch seiner dreijährigen Enkeltochter mit seiner Videokamera auf, um die Aufnahme später für sich verwenden zu können. Zudem lud der Angeklagte diverse kinderpornographische Bilddateien, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, auf seinen Laptop und speicherte diese.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zugleich hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sein Notebook mit Netzkabel eingezogen. Die Einziehung stützte das Landgericht allein auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Dazu der BGH:
Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften (…) durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 2 a.E.; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Die Entscheidung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.
Der BGH stellt hier klar, dass die Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB sich nur auf das Speichermedium – also die Festplatte – bezieht. Grundsätzlich sei auch die Einziehung des verwendeten Laptops möglich, aber diese müsse auf § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB gestützt werden, da es sich um ein Tatwerkzeug handle.
Zudem hätte das Landgericht nach Ansicht des BGH hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach § 74b Abs. 2 StGB auch die Anwendung milderer Maßnahmen prüfen müssen.
BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 StR 657/11