BGH: Zum Verfall und der Wirkung der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 416/10

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Y wegen Bestechung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagte K wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y in Höhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K in Höhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten Y die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

Gegen die Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.
Nach Ansicht des BGH hält die Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten Y rechtlicher Prüfung nicht stand:

„Die Kammer hat sich bei Ausübung ihres Ermessens nach § 73c Satz 2 StGB nicht damit auseinandergesetzt, ob der Umstand, dass der Angeklagte den ganz überwiegenden Teil der erhaltenen Geldbeträge weitergeleitet hat, eine Herabsetzung des Verfallsbetrages gerechtfertigt hätte. Im Übrigen sind die Feststellungen zum tatsächlichen Erlös des Angeklagten insoweit widersprüchlich, als die Summe der Einzelerlöse einen Betrag von 1.620 Euro ergibt, während der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer glaubhaft angegeben hat, durch die Taten 4.200 Euro verdient zu haben (UA S. 67).“

Der BGH betont, dass es sich bei der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB um eine Ermessensvorschrift handelt. Gemäß § 73c StGB hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen. Insbesondere hat das Gericht dabei zu beachten, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist.
Zudem führt der BGH zur Einziehung des Führerscheins aus:

„Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.“

Hier stellt der BGH klar, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht von einem deutschen Gericht eingezogen werden kann. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB kann nämlich nur ein „von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein“ im Urteil eingezogen werden. An die Stelle der Einziehung muss hier der Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre treten.


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