BGH: Zum Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.

Der BGH hat dabei die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel kritisiert:

…das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Der Senat kann diese Anordnung auch nicht selbst treffen. Zwar liegt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2011 ausgeführt hat – nahe, dass die Therapie des Angeklagten voraussichtlich zwei Jahre lang dauern wird. Hiervon kann der Senat indes allein aufgrund der vom Landgericht bestimmten Dauer des Vorwegvollzugs nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen.

Grundsätzlich bestimmt § 67 I StGB, dass eine angeordnete Maßregel vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Das Gericht kann aber gemäß § 67 II StGB bestimmen, dass die Strafe ganz oder zum Teil vor der Maßregel vollzogen wird, sofern der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.

Für den vorliegenden Sachverhalt ist aber der § 67 II Satz 2, 3 StGB einschlägig. Danach wird bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen. Diesen Teil der Strafe muss das Gericht bemessen.

Der BGH betont hier, dass das Gericht in diesem Fall außerdem angeben muss, wie lange die Unterbringung voraussichtlich erforderlich sein wird. Dabei kann nicht von einer „Regeldauer“ von zwei Jahren ausgegangen werden. Die Festlegung dieser Zeit wurde vom Landgericht nicht getroffen.

BGH, Beschluss vom 17.März 2011, Az.: 4 StR 29/11

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